LG Hamburg: Stornopauschale von 40 % bei Pauschalreise unzulässig

Bei einem Reiserücktritt muss der Reisende regelmäßig mit Stornogebühren rechnen: Die Reiseveranstalter müssen zwar den Reisepreis zurückzahlen, behalten sich in ihren AGB in aller Regel aber einen pauschalisierten Schadensersatz (Stornopauschale) vor. Die Höhe der Stornogebühr hängt davon ab, wann der Reisende den Rücktritt erklärt. Ein Rücktritt mehrere Wochen vor der Reise ist deutlich günstiger als ein Reiserücktritt unmittelbar vor Beginn der Reise. Schließlich bleibt dem Reiseveranstalter dann meist noch genügend Zeit, die Reise anderweitig zu vergeben oder umzuorganisieren.

Den Stornopauschalen der Reiseveranstalter setzt die Rechtsprechung aber Grenzen. So hat das Landgericht Hamburg jetzt die Stornopauschale eines Reiseveranstalters für unzulässig erklärt, der auch bei einem Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn eine Stornogebühr von 40 % des Reisepreises geltend machen wollte (LG Hamburg, Az.: 312 O 330/12). Auch eine Stornopauschale von 100 % bei einem Rücktritt ab dem zweiten Tag vor Reisebeginn erklärte das Gericht für unzulässig.

Die bestätigt Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung, die bereits wiederholt Stornogebühren von 40 % bei der Eingangsstufe für unzulässig erklärt hatte.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).