Flugausfall

Fällt Ihr Flug aus, steht Ihnen grundsätzlich eine Ausgleichszahlung bis zu 600,- Euro pro Person zu. Ähnliches gilt, wenn Ihr Flug eine größere Verspätung hat oder Sie zwar pünktlich zum Check-In erschienen sind, aber nicht befördert werden.

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Neben diesem Ausgleichsanspruch stehen Ihnen Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Übernachtungen und Unterstützungsleistungen wie Fortsetzung der Flugreise oder Rückerstattung des Flugpreises zu.

Alle diese Fluggastrechte, also Entschädigung, Betreuungsleistungen, Unterstützungsleistungen, stehen Ihnen übrigens völlig unabhängig davon zu, ob es sich um einen Linienflug, Charterflug oder eine Billigairline handelt. Die EU-Fluggastrechte gelten bei allen Abflügen mit jeder Airline von einem EU-Flughafen und bei allen Flügen von EU-Airlines in das EU-Gebiet.

Die Gründe für einen Flugausfall

Flugausfall EntschädigungNur wenn die Airline Sie rechtzeitig über die Annullierung des Fluges informiert, braucht Sie nicht zahlen. Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft in Ausnahmefällen, etwa bei Schneechaos, fehlender Flugsicherheit etc. die Möglichkeit, sich zu entlasten. Die Anforderungen an entsprechende “außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände” sind allerdings sehr hoch – technische Defekte des Flugzeuges zählen beispielsweise grundsätzlich nicht hierzu! Es muss sich um einen Umstand handeln, der außerhalb des Einflussbereiches der Fluggesellschaft liegt. Ferner muss die Fluggesellschaft alles Zumutbare unternommen haben, um den Flug dennoch durchzuführen. Erst wenn sie nachweist, dass sie für die Umstände nicht verantwortlich ist und den Flug trotz aller Bemühungen nicht durchführen konnte, kann die Fluggesellschaft entsprechende Flugausfall-Entschädigungsansprüche zurückweisen. Die Rechtsprechung legt hier – ähnlich wie im Fall der Flugverspätung – einen sehr strengen Maßstab zu Lasten der Fluggesellschaften an.

Wichtig: Technische Defekte und andere beherrschbare Umstände entschuldigen die Airlines nicht. Viele Airlines verweisen dennoch zunächst pauschal darauf, dass ein entsprechender entlastender Ausnahmefall vorgelegen habe und verweigern eine Zahlung für den Flugausfall, obwohl solche Umstände im konkreten Fall gar nicht nachweisbar sind. Oft wird auch nur ein deutlich geringerer Ausgleichsbetrag gezahlt oder nur ein Fluggutschein angeboten. Lassen Sie sich mit so etwas nicht abspeisen! Machen Sie deutlich, dass Sie ihre Fluggastrechte kennen! Sie sind nicht verpflichtet, sich mit einem Gutschein zufrieden zu geben, sondern haben Anspruch auf den vollen Ausgleichsbetrag in bar.

Die Ansprüche sind übrigens immer (auch bei einer Pauschalreise) gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen, nicht gegenüber dem Reisebüro oder dem Reiseveranstalter. Es kann aber im Einzelfall sinnvoll sein, das Reisebüro um Unterstützung zu bitten. Ferner können bei einer Pauschalreise zusätzlich Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter bestehen, die dann (unabhängig von den Entschädigungsansprüchen gegenüber der Fluggesellschaft) gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen sind.

Soweit die Fluggesellschaft sich querstellt oder nur einen Teil der Entschädigung zahlen will, empfehle ich Ihnen, sich an einen im Reise und Fluggastrecht versierten Anwalt zu wenden. Ich prüfe Ihren konkreten Anspruch für einen Flugausfall und setze diesen für Sie gegenüber der Fluggesellschaft durch.