Entschädigung / Schadenersatz bei Nichtbeförderung
Sie sind rechtzeitig zum Check-In erschienen, der Flug findet auch planmäßig statt – nur leider ohne Sie? So etwas kommt häufiger vor, als man denkt, meist ist eine Überbuchung der Maschine der Grund – die Überbuchung von Flügen ist gängige Praxis, um die Maschinen besser auszulasten.
Sie müssen so etwas jedoch nicht wehrlos hinnehmen. Soweit die Fluggesellschaft keine vertretbaren Gründe anführen kann, warum Sie nicht befördert wurden (etwa wenn aufgrund Ihrer körperlichen Verfassung die Sicherheit gefährdet wäre, Sie nicht die erforderlichen Reisepapiere vorlegen können oder zu spät zum Check-In erschienen sind), haben Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600,- Euro pro Person.
Einen entsprechenden Ausgleichsanspruch haben Sie auch, wenn Ihr Flug ausfällt oder eine größere Verspätung hat.
Hier können Sie Ihren möglichen Anspruch ausrechnen!
Neben diesem Ausgleichsanspruch stehen Ihnen bei einer Nichtbeförderung Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Übernachtungen und Unterstützungsleistungen wie Fortsetzung der Flugreise oder Rückerstattung des Flugpreises zu.
Bei einer Flugüberbuchung oder einer Nichtbeförderung aus anderem Grund erhalten somit Passagiere, die zurückbleiben, für Langstreckenflüge 600,- Euro Entschädigung. Bei bis zu 3.500 Kilometern gibt es 400,- Euro, bei Flügen unter 1.500 Kilometern 250,- Euro pro Person. Die nicht beförderten Passagiere können sich auf einen anderen Flug umbuchen oder sich den Preis für das verfallene Flugticket erstatten lassen. Hinzu kommen die genannten Ansprüche auf Essen und Übernachtung.
Alle diese Fluggastrechte stehen Ihnen unabhängig davon zu, ob es sich um einen Linienflug, einen Charterflug (Pauschalreise – „Ferienflieger“) oder einen Billigflug handelt. Entscheidend ist, dass es sich um eine EU-Fluggesellschaft handelt oder der Flug von einem EU-Flughafen aus beginnt.
Ihren Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz sollten Sie immer gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Auch wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ist Ansprechpartner für Entschädigungsansprüche die Airline. Möglicherweise stehen Ihnen aber weitere Ansprüche wegen Reisemängeln gegenüber dem Reiseveranstalter zu.
Ich prüfe Ihren konkreten Anspruch bei Nichtbeförderung und setze diesen für Sie gegenüber der Fluggesellschaft durch.
Sonderfall verpasster Anschlussflug:
Welche Ansprüche Passagiere haben, die ihren Anschlussflug wegen einer Verspätung des Zubringerfluges verpassen, war lange umstritten. Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat aber mittlerweile klargestellt, dass für den Ausgleichsanspruch auf die Ankunftsverspätung abzustellen ist. Seitdem ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass ein Ausgleichsanspruch auch dann besteht, wenn die Verspätung am Endziel dadurch entstanden ist, dass der Zubringerflug Verspätung hatte und der Anschlussflug dadurch nicht erreicht werden konnte. Ob dies auch dann gilt, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt, war ebenfalls umstritten. Seit der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12) ist aber davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und einer entsprechenden Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.