Hund überfahren gilt nicht als „Schockschaden“

Wird ein Hund angefahren und dabei so sehr verletzt, dass er eingeschläfert werden muss, steht dem Hundebesitzer kein Schmerzensgeld wegen „Schockschaden“ zu. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden (Az.: VI ZR 114/11). Die Schockschaden-Rechtsprechung, nach der den Angehörigen tödlich oder schwer verletzter Menschen ein Schmerzensgeld zustehen kann, sei auf Tiere nicht anwendbar.

Im konkreten Fall war ein 14 Monate alter Labrador von einem Traktor überrollt worden und musste daraufhin eingeschläfert werden. Die Hundehalterin argumentierte, sie habe wegen dieses Erlebnisses ein Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer depressiven Episode erlitten. Ihre Forderung nach einem Schmerzensgeld wegen Schockschadens wurde jedoch vom BGH abgewiesen. Die Beeinträchtigung aufgrund der Tötung eines Tieres, möge sie noch so schmerzlich und menschlich verständlich erscheinen, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und könne daher keinen Schmerzensgeldanspruch begründen.

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