Reisemängel richtig reklamieren
Wenn sich der geplante Traumurlaub zum Alptraum entwickelt, weil Ameisen durchs Zimmer spazieren und der “beheizbare” Pool doch nicht beheizt ist oder Ihnen statt dem versprochenen 5-Sterne-Hotel nur eine drittklassige Absteige zur Verfügung gestellt wird, dann können Sie diese Reisemängel reklamieren und so den Reisepreis mindern. Unter Umständen haben Sie zusätzlich Anspruch auf Schadensersatz.
Ich gehe mit Ihnen die einzelnen Punkte durch und mache für Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend.
Wichtig:
Reklamieren Sie die Mängel unbedingt schon vor Ort bei der Reiseleitung und verlangen Sie Abhilfe. Es ist nicht ratsam, die Reisemängel einfach hinzunehmen und erst in nach dem Urlaub in Deutschland tätig zu werden. Viele Mängel lassen sich vor Ort bereits abstellen. Das Reiserecht sieht vor, dass Sie den Reisemangel vor Ort gegenüber dem Reiseveranstalter (bzw. der vor Ort ansässigen Reiseleitung) reklamieren und Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Weisen Sie die Reiseleitung unter Zeugen schriftlich auf die bestehenden Mängel hin und setzen Sie eine klare Frist, bis wann die Mängel beseitigt sein sollen. Lassen Sie die Reiseleitung auf dieser Mängelanzeige unterschreiben und heben Sie das Schreiben auf. So können Sie später nachweisen, dass Sie den Reiseveranstalter rechtzeitig auf die Reisemängel aufmerksam gemacht und um Abhilfe gebeten haben. Sie müssen dem Reiseveranstalter dann keine Frist zu Behebung der Reisemängel setzen, wenn eine Abhilfe gar nicht möglich ist (etwa das Hotel nicht wie versprochen am Strand, sondern im Hinterland liegt), der Reiseveranstalter eine Behebung der Mängel schlicht verweigert oder der Mangel so groß ist, dass ein Abwarten unzumutbar ist (etwa, wenn das Hotel überbucht ist und Sie nicht untergebracht werden können).
Wichtig ist, dass Sie sich an einen befugten Vertreter Ihres Reiseveranstalters vor Ort wenden. Der Hotelier oder das Servicepersonal ist hierzu meist nicht befugt. Richtiger Ansprechpartner ist die örtliche Reiseleitung. Ist diese nicht vorhanden oder nicht auffindbar, sollten Sie noch vom Urlaubsort Kontakt zu Ihrem Reiseveranstalter aufnehmen. Im Zweifel empfiehlt es sich, sowohl gegenüber der Reiseleitung vor Ort als auch dem Reiseveranstalter in Deutschland gegenüber die Reisemängel zu reklamieren.
Werden die Reisemängel nicht abgestellt, sollten Sie sicherstellen, dass Sie die Mängel beweisen können: Machen Sie Fotos, kümmern Sie sich um Zeugen und bewahren Sie den Reisekatalog auf, in dem Ihnen eine “traumhafte Lage direkt am Strand” versprochen wurde, obwohl das Hotel de facto zwei Kilometer im Inland liegt.
So reklamieren Sie Reisemängel richtig:
– Melden Sie die Reisemängel sofort vor Ort der Reiseleitung und verlangen Sie Abhilfe (s.o.).
– Setzen Sie eine Frist zur Beseitigung der Reisemängel und verlangen Sie, dass die Reisemängel dokumentiert werden (Reisemängelprotokoll). Weigert sich die Reiseleitung, erstellen Sie selbst ein entsprechendes Mängelprotokoll.
– Ist der Veranstalter nicht bereit, die Reisemängel zu beseitigen, steht Ihnen grundsätzlich das Recht zu Selbstabhilfe zu. Sie können die Mängel also selbst beseitigen und sich das Geld vom Veranstalter erstatten lassen (Bsp.: Laut Reisevertrag steht Ihnen ein Mietwagen zu, vor Ort wird Ihnen kein Auto zur Verfügung gestellt – Sie mieten selbst einen Wagen an). Hier gilt jedoch, dass nur angemessene Kosten ersetzt werden – ist also ein Fiat Panda vereinbart, aber nicht vor Ort, können Sie nicht einfach einen Rolls-Royce anmieten und die Rechnung beim Veranstalter einreichen.
– Auch wenn es lästig ist: Dokumentieren Sie die Mängel so ausführlich wie möglich und sichern Sie Beweise. Machen Sie Fotos, lassen Sie sich die Adressen von „Leidensgenossen“ vor Ort geben, führen Sie ein Lärmprotokoll – je genauer Sie die Mängel nachweisen können, um so besser sind Ihre Chancen, Geld zurück zu erhalten.
– Heben Sie die Reiseunterlagen auf – inklusive Prospekt, Werbebroschüre etc.!
– Ansprüche wegen einer mangelhaften Reise müssen binnen eines Monats nach Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist – in vielen Fällen sind nach Fristablauf keine Ansprüche wegen Reisemängeln mehr durchsetzbar! Ich empfehle daher, Ihre Ansprüche möglichst unverzüglich nach der Rückkehr anwaltlich prüfen zu lassen. Kontakt