Abrechnung nach dem RVG
Der Regelfall in meiner Kanzlei ist die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das hat für Sie mehrere Vorteile: In vielen Fällen haben Sie einen Anspruch auf Erstattung Ihrer Anwaltskosten gegenüber Dritten. Sie können sich die Anwaltskosten also “wiederholen“. Wurde nach RVG abgerechnet, sind diese Gebühren in diesen Fällen grundsätzlich in voller Höhe erstattungsfähig.
Die Abrechnung nach dem RVG erfolgt über den Gegenstands- oder Streitwert. Fordern Sie einen bestimmten Betrag (etwa 1.000 Euro Schadensersatz nach Gepäckverlust) (Link), ist dieser Betrag der Gegenstandswert. In Fällen, in denen es nicht um Geld geht, gibt es Regelungen oder Richtwerte, wie hoch der Streitwert anzusetzen ist. Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Grundgebühr des Anwaltes. Für jede Aufgabe (z. B. Vorbereitung der Gerichtsverhandlung, der Gerichtstermin selber, etc.) ist im RVG ein bestimmter Gebührentatbestand festgelegt. Eine erste Orientierung über die möglicherweise anfallenden Anwaltsgebühren bietet Ihnen der Gebührenrechner.
Über die in Ihrem konkreten Fall voraussichtlich anfallenden Kosten (und mögliche Erstattungsansprüche gegen Dritte) informiere ich Sie gerne in einem ersten Beratungsgespräch. Die hierfür anfallende Erstberatungsgebühr wird auf die weiteren nach RVG anfallenden Gebühren angerechnet.