Wintereinbruch und Warnstreiks: Welche Rechte Reisende haben

Der Winter ist da! Schnee und Minustemperaturen haben Deutschland über weite Strecken in eine weiße Winterlandschaft verwandelt – und für diese Woche ist noch mehr Schnee und Dauerfrost angekündigt. Am Wochenende hat das sicher vielen gefallen und für die richtige Vorweihnachtsstimmung gesorgt – zum Wochenstart reagieren nun aber viele Berufspendler, Vielflieger und andere Reisende eher genervt auf die weiße Pracht: Schnee und Glatteis haben zu zahlreichen Staus und anderen Verkehrsproblemen geführt. Die Bahn kämpft mit Zugverspätungen, eingefrorenen Weichen etc. Auch viele Flughäfen mussten sich erst einmal auf den Winter einstellen. Zu allem Überfluss hat die Gewerkschaft ver.di am heutigen Montagmorgen überraschend zum Warnstreik des Sicherheitspersonals an mehreren deutschen Flughäfen aufgerufen. Zahlreiche Flugverspätungen waren die Folge. Teilweise mussten die Flüge auch komplett annulliert werden. Besonders betroffen waren Berlin-Tegel, Berlin-Schönefeld, Köln-Bonn, Stuttgart, Hamburg und Hannover. Frankfurt  am Main war zwar von den Streiks nicht direkt betroffen, hatte aber noch mit den Folgen des Schneefalls zu kämpfen. Auch wenn die Streiks mittlerweile beendet sind, werden sich die Auswirkungen noch mindestens über den gesamten Montag erstrecken.

Welche Rechte haben Passagiere bei Flugverspätung und Flugausfall?

Fällt ein Flug aus  oder kann eine Maschine erst mit deutlicher Verspätung starten, stehen den Passagieren nach einer EU-Verordnung grundsätzlich Betreuungs- und Unterstützungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen zu. Diese Ausgleichszahlungen (eine Art pauschalisierter Schadensersatz) belaufen sich auf 250,- bis 600,- Euro pro Person (je nach Flugdistanz). Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahmeregelung: Bei „höherer Gewalt“ muss die Airline nicht zahlen. Schneechaos bzw. Streik des Flughafenpersonals sind grundsätzlich als höhere Gewalt bzw. als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EU-Verordnung anzusehen – hier muss die Fluggesellschaft also grundsätzlich keine Ausgleichszahlungen leisten. Allerdings besteht auch in diesen Fällen ein Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. Das heißt, dass die Fluggesellschaft ab einer bestimmten Verspätung für Getränke und Mahlzeiten aufkommen und die Möglichkeit für Telefongespräche anbieten muss. Kann der Flug erst am nächsten Tag stattfinden, muss die Airline für eine Übernachtungsmöglichkeit sorgen. Die Fluggesellschaft muss sie trotz der widrigen Bedingungen an ihr Ziel bringen, also einen Ersatzflug stellen oder eine alternative Beförderung (etwa mit der Bahn) anbieten.

Nicht jede Schneeflocke stellt aber gleich einen außergewöhnlichen Umstand dar. Grundsätzlich müssen sich die Fluggesellschaften auch im Winter bemühen, ihren Flugplan einzuhalten und können sich nicht regelmäßig auf höhere Gewalt berufen. Kommt es zum Beispiel zu Wartezeiten, weil das Flugzeug wegen Personalmangels nicht schnell genug enteist werden kann, ist dies der Fluggesellschaft zuzurechnen – sie muss also Ausgleichszahlungen leisten.

Soweit die Verspätung mehr als 5 Stunden beträgt, können Sie von dem Flug auch zurücktreten, also auf den Flug verzichten und den Ticketpreis zurückverlangen.

Und welche Rechte bestehen bei einer Verspätung bei der Bahn?

Je nach Dauer der Verspätung bekommen Bahnreisende einen Teil ihres Ticketpreises erstattet. So bekommen Reisende 25 Prozent ab einer Verspätung von 1 Stunde erstattet, ab 2 Stunden sind es 50 Prozent. Entscheidend ist immer die Ankunftszeit – wer also wegen einer relativ kleinen Verspätung seinen Anschlusszug verpasst und damit am Endziel mit großer Verspätung eintrifft, hat entsprechend hohe Erstattungsansprüche.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).