Kreuzfahrten – Entschädigung und Schadenersatzansprüche

Kreuzfahrten werden immer beliebter: Immer mehr und größere Schiffe werden vom Stapel gelassen und das Angebot wird vielfältiger. Es gibt Hochsee- und Flusskreuzfahrten, Luxus-, Erlebnis-, Single-, Familienkreuzfahrten etc. Selbst „Kreuzfahrten“ auf Frachtschiffen und Heavy-Metal-Kreuzfahrten werden mittlerweile angeboten.

Wie bei allen anderen Reisen kann es auch hierbei zu unliebsamen Überraschungen kommen. Statt der gebuchten Außenkabine findet man sich in einer Innenkabine über dem Maschinenraum wieder, die Reiseroute wird geändert, ein bestimmter Hafen nicht angelaufen, ein versprochener Ausflug oder Landgang kann nicht stattfinden.

Entschädigung und Schadensersatz bei KreuzfahrtenAuch wenn die Ozeanriesen mittlerweile wie schwimmende Hotels wirken: Es handelt sich nach wie vor um Schiffe – mit entsprechenden Besonderheiten. So ist es in einer Kabine in der Nähe des Ankers naturgemäß lauter, wenn der Anke fallen gelassen oder eingeholt wird. In der Nähe des Maschinenraums, von Kompressoren oder der Küche muss mit entsprechenden Geräuschen oder Küchengerüchen gerechnet werden.  Bei starken Seegang wird auch ein sehr großes Schiff nicht mehr wie ein Brett auf dem Wasser liegen – Seekrankheit und Stürze können die Folge sein. Einige Besonderheiten sind zumutbar und stellen keinen Reisemangel dar, müssen also hingenommen werden. Andere Einschränkungen stellen einen klaren Reisemangel dar – wie bei jeder anderen Reise auch, muss der Reiseveranstalter das leisten, was er im Katalog angepriesen hat.

In fast allen Fällen handelt es sich bei einer Kreuzfahrt rechtlich gesehen um eine normale  Pauschalreise. Bei einer Pauschalreise haben Sie als Reisender viele Rechte: Treten auf der Reise Mängel auf, können Sie den Reispreis mindern. Soweit Sie den Reisepreis schon im Voraus gezahlt haben, bekommen Sie also einen Teil zurück. Je nach Fallkonstellation kommt auch eine Kündigung des Reisevertrages (= berechtigter Abbruch der Reise), Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht.  Wichtig ist, dass diese Mängel sofort der Reiseleitung gemeldet werden und Abhilfe verlangt wird. Was bei der Reklamation von Reisemängel grundsätzlich zu beachten ist, finden Sie hier.

Neben den klassischen Rechten jedes Pauschalreisenden gelten für Fahrgäste im Schiffsverkehr (ausgenommen u.a.  Schiffe mit maximal 12 Passagieren, Schiffe ohne Maschinenantrieb oder historische Schiffe mit maximal 36 Fahrgästen) zusätzlich die EU-Fahrgastrechte:

Verspätung der Abfahrt ab 90 Minuten oder Annullierung der Reise: Rückerstattung des Reisepreises, Umbuchung oder Anspruch auf Ersatzbeförderung. Der Veranstalter muss außerdem für Mahlzeiten und Getränke sorgen sowie etwaige Übernachtungskosten (maximal 80,- Euro pro Person, maximal 3 Nächte) übernehmen.

Eine verspätete Ankunft am Zielort, die nicht auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen ist, besteht Anspruch auf eine teilweise Erstattung des Fahrpreises. Ferner besteht ein Schadensersatzanspruch bei Gepäckverlust oder Gepäckbeschädigung. Für Verletzungen und Unfälle haftet der Reiseveranstalter unbeschränkt.

Auch Probleme bei der An- und Abreise, etwa eine Flugverspätung, können zur Reisepreisminderung und zu Ausgleichsansprüchen berechtigen.

Wenden Sie sich neben der Reiseleitung auch an Ihren Reiseveranstalter und schildern Sie die konkreten Probleme. Wenn Sie die Kreuzfahrt direkt bei der Reederei gebucht haben, ist dieser Ihr Reiseveranstalter und Ansprechpartner. Wichtig ist, insbesondere Minderungsansprüchen, nach Ende der Reise binnen eines Monats entsprechende Ansprüche beim Reiseveranstalter geltend zu machen.  Schildern Sie die Probleme umfassend und setzen Sie eine klare Zahlungsfrist.

Reagiert der Reiseveranstalter nicht, ist es Zeit, den Anwalt einzuschalten.

Wird die Reise schon vor Reisebeginn durch den Reiseveranstalter abgeändert, müssen Sie das nicht einfach hinnehmen. Soweit es keine zumutbare Änderung ist, haben Sie ein freies Stornorecht, Sie können die Reise also kostenlos stornieren (von dem Reisevertrag zurücktreten). Soweit der Reiseveranstalter dann Stornokosten geltend macht, lohnt es sich, diese überprüfen zu lassen: Soweit die nachträgliche Änderung wesentlich ist, darf Ihnen der Reiseveranstalter keine Stornogebühren in Rechnung stellen.