
Muezzinrufe kein Reisemangel
In der Türkei sind Muezzinrufe landestypisch und stellen daher keinen Reisemangel dar. Das hat das Amtsgericht Hannover nun entschieden (Az.: 559 C 44/14). Der Kläger hatte eine Flugpauschalreise nach Doganbey in der Türkei gebucht. Das Hotel befand sich in der Nähe einer Moschee, von der ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich zum Gebet gerufen wurde. Das Amtsgericht hat die Muezzinrufe als landestypisch (vergleichbar mit Kirchenglockengeläut) eingestuft. Außerdem habe der Reiseveranstalter in der Reisebeschreibung darauf hingewiesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum befinde, mit landestypischen Geräuschen habe der Kläger also rechnen müssen. Dementsprechend geht das Amtsgericht davon aus, dass kein Reisemangel vorlag und hat einen Anspruch auf Reisepreisminderung verneint.