Muezzinrufe kein Reisemangel

In der Türkei sind Muezzinrufe landestypisch und stellen daher keinen Reisemangel dar. Das hat das Amtsgericht Hannover nun entschieden (Az.: 559 C 44/14). Der Kläger hatte eine Flugpauschalreise nach Doganbey in der Türkei gebucht. Das Hotel befand sich in der Nähe einer Moschee, von der ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich zum Gebet gerufen wurde. Das Amtsgericht hat die Muezzinrufe als landestypisch (vergleichbar mit Kirchenglockengeläut) eingestuft. Außerdem habe der Reiseveranstalter in der Reisebeschreibung darauf hingewiesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum befinde, mit landestypischen Geräuschen habe der Kläger also rechnen müssen. Dementsprechend geht das Amtsgericht davon aus, dass kein Reisemangel vorlag und hat einen Anspruch auf Reisepreisminderung verneint.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).