Fluggastrechteverordnung – Ihre Ausgleichsansprüche

Welche Rechte Passagiere bei Flugausfall, Flugverspätung  und Nichtbeförderung haben, ist unter anderem in der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt. Die europäischen Fluggastrechte sind in der Verordnung EG-VO 261/2004 geregelt.

Danach haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen, Unterstützungsleistungen und insbesondere einen Ausgleichsanspruch in bar, wenn Ihr Flug nicht planmäßig (oder ohne Sie) verläuft. Ihnen steht nach der Fluggastrechteverordnung ein Zahlungsanspruch von 250,- bis 600,- Euro pro Person zu. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz des betroffenen Fluges. Welche Schadensersatzansprüche Ihnen nach der EG-VO 261/2004 grundsätzlich zustehen, zeigt diese (vereinfachte) Tabelle:

Flugstrecke

Verspätung von mindestens

Ausgleichsanspruch

bis 1.500 km

2 Std. (Abflug) oder 3 Std. (Ankunft)

250,- Euro pro Person

1.500 – 3.500 km

3 Std. (Abflug oder Ankunft)

400,- Euro pro Person

über 3.500 km

4 Std. (Abflug) oder 3 Std. (Ankunft)

600,- Euro pro Person

Für wen gilt die Fluggastrechteverordnung?

Die europäischen Fluggastrechte gelten für alle Flüge, die innerhalb der EU starten oder von europäischen Fluggesellschaften durchgeführt werden. Beginnt der Flug nicht in der EU, ist es also entscheidend, ob der Flug von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird.

Beispiel: Wer mit Lufthansa oder Air Berlin nach Istanbul und zurück fliegt, ist sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug durch die Fluggastrechteverordnung geschützt. Wer die gleiche Strecke mit einer Nicht-EU-Fluggesellschaft (etwa Turkish Airlines) fliegt, für den gelten zwar auf dem Hinflug die EU-Fluggastrechte (da der Start in der EU erfolgt), nicht aber auf dem Rückflug (die bloße Landung in der EU reicht nicht).

Ob es sich um einen Linienflug, einen Charterflug innerhalb einer Pauschalreise, einen Flug mit einer sogenannten Billig-Airline oder einen Flug mit einer renommierten Fluggesellschaft handelt, ist dabei völlig irrelevant. Die Schadensersatzansprüche richten sich nicht nach dem Ticketpreis, sondern einzig nach der Flugstrecke (siehe Tabelle oben).

Sind die EU-Fluggastrechte nicht anwendbar, heißt das aber nicht, dass der Betroffene keine Ansprüche hat: Neben der EU-Fluggastrechteverordnung gibt es in zahlreichen weiteren Staaten (etwa in der Türkei und den USA) ähnliche Fluggastrechte. Außerdem gibt es mit dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) eine Art weltweiten Mindeststandard an Passagierrechten. Dieses Abkommen ist von den meisten Ländern weltweit unterzeichnet worden.

Wann habe ich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht in drei Fällen:

1. Bei einem Flugausfall, wenn also der Flug durch die Fluggesellschaft annulliert (gecancelt) wird.

2. Bei einer Flugverspätung. Hier kommt es im Einzelnen auf die Flugstrecke, die Abflug- und die Ankunftsverspätung an. Faustregel: Ab einer Ankunftsverspätung von über 3 Stunden haben Sie einen Ausgleichsanspruch, bei kürzeren Strecken bereits ab einer Abflugverspätung von 2 Stunden.

3. Bei einer Nichtbeförderung. Gemeint ist der Fall, dass Sie rechtzeitig zum Check-In erscheinen, alle notwendigen Papiere dabei haben und trotzdem nicht von der Fluggesellschaft mitgenommen werden. Wenn die Fluggesellschaft hierfür keinen erheblichen Grund nennen kann (etwa, dass Sie krank oder alkoholisiert sind), liegt eine unberechtigte Beförderungsverweigerung vor, die zu entsprechenden Ausgleichsansprüchen führt.

Muss die Fluggesellschaft immer zahlen oder gibt es Ausnahmen?

Viele Fluggesellschaften verweigern zunächst eine Ausgleichszahlung mit dem Argument, es habe bei dem betroffenen Flug ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorgelegen, weswegen sie nicht zahlen müssten. Richtig ist, dass die Fluggastrechteverordnung eine entsprechende Regelung enthält, nach der die Airlines unter bestimmten Umständen entlastet sind und nicht zahlen müssen. Diese außergewöhnlichen Umstände sind aber eng begrenzt und als Ausnahmeregel anzusehen. Lassen Sie sich deshalb nicht abwimmeln, wenn die Fluggesellschaft eine Zahlung mit Verweis auf ein technisches Problem oder die widrigen Wetterverhältnisse verweigert. In den meisten Fällen handelt es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung – die Fluggesellschaft muss also zahlen.

Bei einer Flugverspätung argumentieren einige Fluggesellschaften gerne, dass nach der EG-VO 261/2004 im konkreten Fall kein Ausgleichsanspruch bestehe. Es ist aber mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Ausgleichsanspruch auch bei einer Flugverspätung von mehr als zwei bzw. drei Stunden (siehe oben) besteht.

Im Zweifel lohnt es sich, die Argumente der Fluggesellschaft durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.