Flugverspätung – Entschädigung und Schadensersatz
Rollt Ihr Flugzeug erst mit größerer Verspätung zur Startbahn, stehen Ihnen grundsätzlich Ausgleichszahlungen bis zu 600,- Euro pro Person zu. Dies gilt auch, wenn Ihr Flug komplett ausfällt oder Sie zwar pünktlich zum Check-In erschienen sind, aber nicht befördert werden.
Hier können Sie sich Ihren möglichen Anspruch ausrechnen.
Neben diesem Ausgleichsanspruch als Entschädigung bei Flugverspätungen stehen Ihnen Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Übernachtungen und Unterstützungsleistungen wie Fortsetzung der Flugreise oder Rückerstattung des Flugpreises zu.
Voraussetzung für die Entschädigung bzw. für einen Schadensersatz ist, dass Ihr Flug eine Abflugverspätung von (je nach Entfernung) 2-4 Stunden hatte und Sie insgesamt einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.
Übrigens gelten diese Fluggastrechte für alle Arten von Flügen. Entscheidend ist, dass es sich um einen Flug mit einer EU-Fluggesellschaft handelt oder der Startflughafen innerhalb der EU liegt. Es ist völlig egal, ob es sich um einen Linienflug bei einer Premium-Airline handelt, einen Charterflug im Rahmen einer Pauschalreise oder einen Billigflug. Auch der Flugpreis spielt keine Rolle. Im Einzelfall kann Ihnen also eine Entschädigung bei Flugverspätung zustehen, die höher ist, als der Ticketpreis war. Bei Pauschalreisen stellen Flugverspätung außerdem Reisemängel dar, die zusätzlich eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen können.
Die Ursache der Flugverspätung spielt dabei zunächst keine Rolle: Es ist egal, ob es sich um eine Annullierung, Stornierung, Überbuchung oder reine Verspätung handelt und worauf diese beruht.
Nur wenn die Airline rechtzeitig einen Alternativflug anbietet oder nachweisen kann, dass sie die Verspätung nicht zu verantworten hat, da außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorlagen (etwa bei Schneechaos, Streik der Flugsicherheit etc.) muss sie keine Ausgleichsleistung zahlen. Die Beweispflicht für solche außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstände hat die Fluggesellschaft. Die Ursache muss außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen. Ein technischer Defekt am Flugzeug entlastet die Fluggesellschaft daher regelmäßig nicht. Ob die Airlines bei einer streikbedingten Flugverspätung Entschädigungen zahlen müssen oder dieser als „außergewöhnlicher Umstand“ gewertet wird, hängt vom Einzelfall ab. Handelt es sich um einen Streik außerhalb des Betriebes der Fluggesellschaft (etwa ein Streik der Fluglotsen), wird man dies kaum der Fluggesellschaft anlasten können. Anders sieht dies aus, wenn der Streik innerhalb der Airline stattfindet.
Auch den Passagieren, die wegen der Verspätung des Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpassen, steht grundsätzlich eine entsprechende Entschädigung zu (siehe „Sonderfall verpasster Anschlussflug“).
Wichtig: Fluggesellschaften müssen also nur dann nicht zahlen, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche, für die Airline unvermeidbare Umstände verursacht wurde. Dennoch versuchen viele Airlines regelmäßig, Ausgleichszahlungen unter Verweis auf widrige Umstände abzublocken, obwohl entsprechende außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände im konkreten Fall gar nicht vorlagen bzw. nicht nachweisbar sind. Oft wird auch versucht, die Betroffenen mit einer geringen Zahlung oder einem Fluggutschein abzuwehren.
Lassen Sie sich mit so etwas nicht abspeisen und machen Sie Ihre Fluggastrechte geltend! Sie haben Anspruch auf den vollen Ausgleichsbetrag in bar.
Um Ihre Fluggastrechte zu wahren und die Ihnen zustehende Entschädigung und Schadensersatz bei einer Flugverspätung geltend machen zu können, sollten Sie für einen Nachweis der Verspätung sorgen. Werden neue Tickets ausgestellt, können zum Beispiel die alten Bordkarten als Nachweis diesen. Oft werden aber die alten Bordkarten am Schalter sofort vernichtet, es ist daher ratsam, vorher die alten Gepäckscheine als Nachweis abzutrennen. Im Zweifel empfehle ich, sich die Verspätung von der Airline schriftlich bestätigen zu lassen.
Die Ansprüche sind übrigens immer direkt bei der Airline geltend zu machen, nicht gegenüber dem Reisebüro oder dem Reiseveranstalter. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, das Reisebüro um Unterstützung zu bitten. War der Flug Bestandteil einer Pauschalreise, kommen zusätzlich Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter in Betracht, diese sind dann (unabhängig von den Entschädigungsansprüchen gegenüber der Fluggesellschaft) gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Sollte die Fluggesellschaft Ihnen nicht umgehend die Ihnen zustehende Entschädigung auszahlen, nehmen Sie am besten Kontakt mit einem auf Reiserecht und Fluggastrechte ausgerichteten Anwalt in Berlin auf. Ich prüfe Ihren konkreten Anspruch und setze diesen für Sie gegenüber der Fluggesellschaft durch.