Segeltörn: Haftung des Skippers

Gute Nachrichten für Skipper: Verletzt sich jemand während eines Törns, wird oft zunächst der Ruf nach dem Skipper als Verantwortlichem laut. Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-9 U 100/10) hat nun aber betont, dass eine Haftung des Skippers aber dann nicht in Betracht komme, wenn ihm kein Fehler vorgeworfen werden könne.

Im konkreten Fall unternahm eine Gruppe im Januar 2007 einen Segeltörn in die Karibik. Dabei stürzte ein Crewmitglied, als es bei Dunkelheit vom Beiboot auf die am Heck der Yacht befindliche Badeplattform steigen wollte und erlitt eine schwere Schulterverletzung. Das Gericht stellte klar, dass der Skipper für diesen Unfall nicht haftbar zu machen sei: Eine Haftung käme nur dann in Betracht, wenn dem Skipper ein Fehler, etwa ein falsches Anlegemanöver, vorzuwerfen sei. Die hier gewählte Art des Anlegens sei jedoch geläufig, risikoarm und den Crewmitgliedern zumutbar gewesen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).