AG München: Tod des Ehepartners kein Grund für Reiserücktritt
Wer eine gebuchte Reise wieder stornieren will, muss in der Regel Stornokosten zahlen. Um das zu vermeiden, bietet sich eine Reiserücktrittsversicherung an. Diese übernimmt die Stornokosten unter bestimmten Bedingungen, etwa wenn die Reise wegen einer unerwartet schweren Erkrankung storniert werden muss. Muss die Versicherung auch zahlen, wenn ein Ehepartner kurz vor der Reise stirbt und der verbleibende Partner deswegen die Reise storniert? Diese Frage hat das Amtsgericht München nun mit einem „Nein“ beantwortet (Az.: 233 C 26770/14). Der Tod des Ehepartners bzw. die entsprechende Trauer um den Partner sei keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen der Versicherer. Es bestehe daher kein Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten durch die Reiserücktrittsversicherung.
Im konkreten Fall buchte die Ehefrau für sich und ihren Ehemann eine Schiffsreise für rund 5.700,- Euro. Nachträglich wurde noch eine Reiserücktrittsversicherung beantragt, kurz darauf verstarb der Ehemann völlig überraschend. Die Versicherung nahm den Antrag auf Abschluss der Reiserücktrittsversicherung an, ohne von dem Todesfall Kenntnis zu haben. Die Ehefrau stornierte die Reise knapp drei Wochen nach dem Tod ihres Ehemannes und begründete dies mit einer durch den Tod des Partners verursachten schweren psychosozialen Belastungsstörung. Die vom Reiseveranstalter berechneten Stornogebühren von rund 3.400,- Euro verlangte sie von ihrer Reiserücktrittsversicherung zurück.
Die Versicherung lehnte eine entsprechende Zahlung ab, das Amtsgericht München gab ihr nun Recht. Zum einen hätte die Ehefrau den Tod ihres Mannes unverzüglich gegenüber der Versicherung anzeigen müssen. Zum anderen sei die Trauer der Witwe keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen. Die Trauer sei „eine ganz normale Folge des Versterbens naher Angehöriger“ und damit keine „psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes“. Mithin liege kein Versicherungsfall vor.