AG München: Schadensersatz bei Gepäckverlust auf Fernbus-Reise

Fernbusunternehmen können die Haftung für Reisegepäck nicht einfach pauschal in ihren AGB ausschließen, so das Amtsgericht München (Az.: 283 Js 5956/15). Nach dem Amtsgericht haben die die Fernbusunternehmen grundsätzlich die Pflicht, neben Reisenden auch deren Gepäck zu transportieren. Daraus ergebe sich eine Obhutspflicht des Unternehmens für das Reisegepäck.

Im konkreten Fall war das Gepäck einer Frau auf der Fahrt von Dresden nach München verloren gegangen, besondere Sicherungsmaßnahmen für das Gepäck hatte das Unternehmen nicht getroffen. Das Unternehmen lehnte zunächst jegliche Schadensersatzansprüche mit Verweis auf einen Haftungsausschluss in den eigenen AGB ab. Diesen generellen Haftungsausschluss sah das Amtsgericht München als ungültig an und verurteilte das Unternehmen zu einer Schadensersatzzahlung an die Reisende.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).