EU will Passagierrechte für Flugreisende verbessern – oder verschlechtern?
Flugverspätungen, verpasste Anschlussflüge, Überbuchungen, Gepäckverlust – mit diesen Problemen haben Passagiere im Flugverkehr regelmäßig zu kämpfen. Obwohl entsprechende Fluggastrechte bereits in einer Verordnung klar geregelt sind, erhalten derzeit nur ca. 2 Prozent der Passagiere am Ende wirklich die Entschädigung, die ihnen zusteht.
Dass hier Handlungsbedarf besteht, hat offenbar auch das Europaparlament gesehen und drängt nun auf bessere Rechte für Flugreisende. So soll die Entschädigung bei Kurzstrecken von 250,- Euro auf 300,- Euro angehoben werden. Mehr Transparenz und bessere Informationen bei Flugumbuchungen und bei den Gepäckbedingungen sind ebenfalls geplant. Für die Praxis relevant ist auch der Plan, dass demnächst automatisch der Schadensersatzanspruch des Passagiers gelten soll, wenn die Airline nicht binnen 2 Monaten auf eine entsprechende Beschwerde reagiert. Auch muss die Fluggesellschaft danach demnächst eine vollständige schriftliche Erklärung übermitteln, wenn sie einen Ausgleichsanspruch wegen vermeintlich entlastender „außergewöhnlicher Umstände“ ablehnt.
Das alles liest sich zunächst gut – ob sich die Rechte für Flugreisende am Ende wirklich verbessern, ist fraglich: So ist die EU-Kommission zurückhaltender und betont die wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften. Dementsprechend will die Kommission auch erst ab 5 Stunden Verspätung eine Entschädigung zugestehen. Das würde aber dazu führen, dass ein Großteil der Kurzstreckenpassagiere leer ausgeht. Generell stellen die derzeitigen Vorschläge nicht unbedingt eine Verbesserung des aktuellen Zustandes dar. So sollen die Airlines künftig bei Mittelstreckenflügen erst ab 5, bei Langstreckenflügen sogar erst ab 7 Stunden Verspätung zahlen müssen. Da ist die aktuelle Rechtsprechung für die Passagiere günstiger: Auch wenn die Airlines das nicht gerne hören und immer wieder versuchen anzugreifen: Derzeit hat ein Passagier grundsätzlich ab einer Flugverspätung von 3 Stunden Anspruch auf eine Entschädigung – er muss sie nur (notfalls über einen Anwalt) geltend machen.