„Hotel in zentraler Lage“ = Verkehrslärm: Die Tricks im Reisekatalog

Das Hotel sieht in der Realität oft etwas anders aus als auf dem Hochglanzfoto im Katalog. Dass der Reiseveranstalter die Schokoladenseite betont, ist verständlich – aber immer wieder tauchen in Prospekten und Reisekatalogen beschönigende Formulierungen auf, die bestimmte Umstände verschleiern sollen. Klassiker sind das Hotel „in zentraler Lage“, „in verkehrsgünstiger Lage“ oder in „aufstrebender Umgebung“ – hier sollte sich der Reisende schon mal auf Verkehrslärm bzw. Baulärm einstellen.

Zulässig sind solche verschleiernden Angaben nicht. Es gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit und Klarheit, d.h. die Angaben müssen richtig, klar und vollständig sein. Etwaige Nachteile wie Lärm müssen klar und ohne Schönfärberei beschrieben werden. Ist das nicht der Fall, können Sie Schadensersatz- und Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.

Die Veranstalter beweisen viel Fantasie – hier eine kleine Auswahl:

– „Ein Hotel für junge Leute“ = Sie haben mit Discolärm zu rechnen

– „Ihr FKK-Urlaub am Meer“ = es gibt eine Dachterrasse, auf der FKK möglich ist – aber keinen FKK-Strand!

– „Es gibt einen Kindergarten am Ort“ = es gibt zwar einen Kindergarten, der ist aber während der ganzen Saison geschlossen!

– „In der Nähe des Flughafens“ = Hotel liegt in der Einflugschneise

– „Neu eröffnetes Hotel“ = Hotel ist noch nicht ganz fertig

– „Hotel mit anschließendem Strand“ = um zum Strand zu kommen, müssen Sie zunächst eine Straße überqueren

Diese Umschreibungen sind von der Rechtsprechung schon als unzulässige Verschleierung gebrandmarkt worden.

Einiges lässt die Rechtsprechung aber auch durchgehen, so muss ein „beheizbarer Swimmingpool“ eben nur „beheizbar“ sein – das heißt aber nicht, dass er zum Zeitpunkt Ihres Urlaubes auch beheizt wird…

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