BER: Flughafen-Eröffnung geplatzt – Rechte der Passagiere

Die Nachricht kam für viele völlig überraschend, hinter den Kulissen hatte man es wohl geahnt: Der neue Berliner Flughafen wird erst deutlich später seinen Betrieb aufnehmen können als geplant.

Die Airlines hatten jedoch schon ihre Planung auf den neuen Flughafen ausgerichtet, dementsprechend sind viele Tickets bereits auf den neuen Flughafen ausgestellt worden. Wie gehen die Fluggesellschaften mit der Situation um, was muss ich als betroffener Passagier beachten, was sind meine Rechte?

Zunächst die gute Nachricht: Nach der ersten Aufregung kann wohl festgehalten werden, dass der Flugbetrieb über die beiden alten Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld relativ reibungslos abgewickelt werden kann. Insbesondere der Flughafen Tegel muss nun zwar wesentlich mehr Flüge abfertigen und arbeitet an seiner Leistungsgrenze, das ganz große Chaos ist aber (bisher) ausgeblieben. Die meisten Fluggesellschaften haben mittlerweile ihre Flugpläne angepasst. Wer jetzt also einen Flug bucht, wird in der Regel Tegel oder Schönefeld als An- und Abflughafen vorfinden.

Soweit Sie in Ihren Buchungsunterlagen aber das Kürzel „BER“ finden, sollten Sie nachhaken: „BER“ steht für  eben jenen Pannen-Großflughafen „Willy Brandt“, der nun erst im nächsten Jahr den Betrieb aufnehmen wird. Ich empfehle, in diesem Fall mit dem Vertragspartner (bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter, bei Direktbuchungen die Airline) Kontakt aufzunehmen und nachzufragen, wie der Flug denn nun abgewickelt wird.

Sie haben Anspruch auf Beförderung bis an Ihr Endziel – steht in Ihren Buchungsunterlagen also „BER“ bzw. Flughafen „Willy Brandt“ als Zielflughafen, kann die Fluggesellschaft  Sie sich nicht einfach in Tegel, Schönefeld oder gar Leipzig absetzen. Sie haben Anspruch darauf, von dort bis „BER“ weiterbefördert zu werden.

Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, vom geplanten Flug zurückzutreten und sich die Ticketkosten erstatten zu lassen. Für Pauschalurlauber, die eine komplette Reise mit Flug gebucht haben, kommt auch eine Minderung des Reisepreises in Betracht.

Die schlechte Nachricht: Die Fluggastrechte-Verordnung  261/2004, die Passagieren bei Flugverspätung, Flugausfall und der Annullierung von Flügen eine Entschädigung durch die Fluggesellschaft zuspricht, wird hier in den meisten Fällen nicht greifen. Die Verzögerung der Flughafeneröffnung stellt einen „außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstand“ im Sinne von Art. 5 III EG-VO 261-2004 dar – in diesen Fällen besteht kein Ausgleichsanspruch gegenüber der Fluggesellschaft. Soweit die Fluggesellschaft über eine Umbuchung etc. nicht rechtzeitig informiert, sind jedoch Schadensersatzansprüche gegenüber der Airline denkbar.

Über den Autor