EuGH: Ansprüche auch bei Luftraumschließung nach Vulkanausbruch

Fällt ein Flug aus oder kann er nur mit deutlicher Verspätung stattfinden, stehen den Passagieren nach einer EU-Verordnung Ausgleichsansprüche in bar (250,- bis 600,- Euro pro Person) zu. Außerdem haben die Passagiere Anspruch darauf, während dieser Zeit durch die Airline betreut und unterstützt zu werden. Zu den Betreuungsleistungen zählen etwa Mahlzeiten, Hotelunterbringung und der Transport vom Flughafen zum Hotel und zurück. Unter bestimmten Umständen kann der Passagier auch die Erstattung der Ticketkosten, eine anderweitige Beförderung zum Endziel oder zurück zum Startflughafen verlangen.

Nach der EU-Verordnung muss die Fluggesellschaft dann keine Ausgleichsleistungen zahlen, wenn sie „außergewöhnliche Umstände“ nachweisen kann. Diese Rechtsprechung erkennt außergewöhnliche Umstände jedoch nur unter engen Voraussetzungen an, etwa bei extremen Wetterverhältnissen oder einem Streik der Fluglotsen. Als nach dem Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull 2010 der Luftraum über Europa für mehrere Tage gesperrt wurde, konnten sich die Fluggesellschaften ebenfalls auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen und mussten keine Ausgleichsleistungen zahlen.

Auch bei außergewöhnlichen Umständen müssen die Fluggesellschaften aber Betreuungsleistungen und Unterstützungsleistungen anbieten, also beispielsweise den betroffenen Passagieren ein Hotel zur Verfügung stellen. Dies hatte Ryanair einer Passagierin verweigert, die daraufhin die ihr entstandenen Kosten (Mahlzeiten, Erfrischungen, Hotel, Beförderung) als Schadensersatz gegenüber Ryanair einklagte. Ryanair argumentierte, dass es bei einer Extremsituation wie der Luftraumsperrung auch von der Pflicht zu Betreuungsleistungen freigestellt werden müsse.

Das sah der EuGH anders und stellte nun klar, dass es neben den „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinne der Verordnung keine „besonders außergewöhnlichen Umstände“ gebe, die Fluggesellschaften also in jedem Fall zu Betreuungsleistungen und Unterstützungsleistungen verpflichtet seien (Urteil des EuGH vom 31.01.2013, Az.: C-12/11).

Fazit: Unter bestimmten Umständen sind die Fluggesellschaften zwar von Ausgleichszahlungen befreit, entstandene Kosten für Unterbringung etc. müssen sie aber in jedem Fall übernehmen. Hierbei kann es sich durchaus um nennenswerte Beträge handeln: Der Klägerin waren für die Zeit ihre „Zwangsaufenthaltes“ in Irland Kosten in Höhe von 1.130,- Euro entstanden, die ihr nun Ryanair erstatten muss.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).