Das schiefe Tattoo

Pech gehabt: Eine junge Frau ließt sich ein Kreuz auf ihr Handgelenkt tätowieren, reklamierte aber anschließend das Tattoo, weil es schief sei. Sie wollte es sich deswegen entfernen lassen und forderte vom Tätowierer das Geld für die entsprechende Laserbehandlung. Außerdem wollte sie den Preis für das Tattoo erstattet haben. Der Tätowierer weigerte sich, es kam zum Prozess.

Das Amtsgericht München (Az.: 213 C 917/11) entschied nun, dass die Frau lediglich ein Recht auf Nachbesserung habe, aber nicht Schadensersatz oder Rückzahlung des Kaufpreises. Es handele sich um einen normalen Werkvertrag, so dass sie zunächst dem Tattoo-Studio die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen müsse. Dass dieser erneute Eingriff schmerzhaft sein könne, ändere daran nichts: Sie habe sich für dieses  Tattoo entschieden und damit auch in entsprechende Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit eingewilligt

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).