AG München: Allgemeine Terrorgefahr rechtfertigt keinen Reiserücktritt

Die allgemein erhöhte Terrorgefahr in nordafrikanischen Ländern rechtfertigt für sich genommen keinen Reiserücktritt, so das Amtsgericht München (Urteil vom 12.08.2015, Az.: 231 C 9637715). Es handele sich um keine höhere Gewalt im Sinne des Reiserechts, sondern um das allgemeine Lebensrisiko, so lange sich zwischen Buchung und Reiseantritt keine konkrete Verschärfung abzeichne (auf die etwa durch Hinweise des Auswärtigen Amtes aufmerksam gemacht wird).

Im konkreten Fall hatten die Kläger eine Rundreise durch Marokko im Juni 2014 für April 2015 gebucht und waren von der Reise im November 2014 wegen der gesamtpolitischen Lage zurückgetreten. Die Kläger sahen sich daraufhin mit Stornogebühren konfrontiert, gegen die sich ihre Klage richtete. Die Situation habe sich seit der Buchung deutlich verschärft und rechtfertige eine kostenfreie Kündigung wegen höherer Gewalt. Das sah das Amtsgericht nicht so. Zwar habe sich die Sicherheitslage insgesamt insbesondere durch den IS-Terrorismus verschlechtert. Dies gelte jedoch nicht nur für Marokko, sondern auch für andere Länder, auch für Europa. Da auch kein konkreter Sicherheitshinweis für Marokko vorlag, könne nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).