BGH an EuGH: Inwiefern gilt die EU-Fluggastrechteverordnung auch für die Schweiz?

Grundsätzlich gilt die EU-Verordnung 261/2004, welche unter anderem die Ausgleichsansprüche von Passagieren nach einer Flugverspätung, einem Flugausfall oder einer unberechtigten Nichtbeförderung (z.B. wegen Überbuchung) regelt, für alle Flüge, die in der EU beginnen. Für EU-Fluggesellschaften gilt die Verordnung zusätzlich, wenn der Flug in der EU endet.

Bekanntlich gehört die Schweiz nicht zur EU. Kann ein Passagier trotzdem eine Entschädigung wegen Flugverspätung geltend machen, wenn der Flug von Zürich nach Douala mit einer Verspätung von über 6 Stunden startet?

Da der Kläger zunächst von Frankfurt nach Zürich geflogen war, die Reise also in Deutschland begann, beschäftigt diese Frage nun deutsche Gerichte bis hoch zum Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH hält einen solchen Entschädigungsanspruch grundsätzlich für möglich und hat die Frage nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.

Hintergrund ist, dass die Fluggastrechteverordnung der EU nach einem Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU grundsätzlich auch in der Schweiz gilt. Klar geregelt ist aber nur die Anwendbarkeit auf Flüge zwischen der Schweiz und der EU. Ob die Verordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten (wie hier Douala in Kamerun) gilt, muss der EuGH nun klären.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).