LG Berlin: Anschlussflug verpasst – Zubringer-Airline muss zahlen
Verpasst ein Passagier einen Anschlussflug weil der Zubringerflug verspätet war, kann er grundsätzlich Ausgleichszahlungen nach EU-Recht (EG-VO 261/2004) verlangen. Umstritten ist, ob dies auch dann gilt, wenn Zubringerflug und Anschlussflug von völlig verschiedenen Airlines bedient werden und beide Flüge auch nicht über Codesharing verbunden sind. Das Berliner Landgericht hat zugunsten der Passagiere entschieden (Az.: 57 S 18/14).
Danach muss die Airline des Zubringerflugs eine Entschädigung zahlen, wenn der Passagier durch diese Flugverspätung seinen Anschlussflug verpasst und dadurch erst mit erheblicher Verspätung an Endziel ankommt. Im konkreten Fall waren die Kläger durch den verpassten Anschlussflug mit rund 25 Stunden Verspätung am Urlaubsort eingetroffen.
Das Landgericht Berlin argumentierte, dass es für den Reisenden keine Rolle spiele, ob beide Airlines Codeshare-Partner sind und die Flüge gemeinsam anbieten oder nicht. Die verklagte Airline habe mit dem Zubringerflug einen der zwei Teilflüge erbracht und sei damit als ausführendes Luftfahrtunternehmen mit Blick auf den Gesamtflug anzusehen.