AG Frankfurt: Ausgleichszahlung nur bei bestätigter Buchung

Passagiere, deren Flug überbucht ist, annulliert wird oder nur deutlich verspätet durchgeführt werden kann, haben nach EU-Recht einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Das Amtsgericht Frankfurt hat nun entschieden, dass ein solcher Anspruch auf Entschädigung nur dann besteht, wenn eine von der Airline bestätigte Buchung vorliegt (Az.: 30 C 2766/14 (47)). Der Name der Reisenden müsse auf der Passagierliste der Fluggesellschaft erscheinen. Eine bloße Buchungsbestätigung des Veranstalters oder Reisebüros reiche nicht aus.

Im konkreten Fall hatten die Kläger eine Pauschalreise nach Gran Canaria im Internet gebucht. Die Buchung wurde durch das online-Portal auch bestätigt, am Schalter wurde den Kläger dann aber eine Beförderung verweigert. Schließlich wurden die Kläger auf einen anderen Flug umgebucht und erreichten ihr Ziel mit 6 Stunden Verspätung. Woran die Datenübertragung der online-Buchung letztlich gescheitert war (oder ob schlicht eine Überbuchung vorgelegen hatte) konnte im Verfahren nicht geklärt werden.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).