Geld zurück bei Reisemängeln – Achtung, Ausschlussfrist!

Die Sommerferien in den meisten Bundesländern sind zu Ende und damit auch die Hauptreisezeit der Deutschen. So mancher, der nun aus dem Urlaub heimgekommen ist, hat viel zu erzählen: Von Baulärm und verdreckten Stränden, verspäteten oder ausgefallenen Flügen,  Kakerlaken im Hotelzimmer und anderen unliebsamen Urlaubsüberraschungen.

Wer das nicht einfach hinnehmen möchte, sollte sich eine wichtige Frist merken: Reisemängel müssen binnen eines Monats nach dem Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter angezeigt werden. Grundsätzlich kann nämlich jeder Reisende den Reisepreis mindern, wenn die Reise Mängel aufweist. Um die Minderung durchsetzen und somit Geld vom Reiseveranstalter zurück verlangen zu können, müssen die Mängel direkt vor Ort der Reiseleitung gemeldet werden. Kann die Reiseleitung  die Mängel nicht abstellen, besteht ein Anspruch auf Reisepreisminderung – allerdings nur, wenn die Mängel anschließend nach der Rückkehr binnen eines Monats dem Reiseveranstalter in Deutschland gemeldet werden. Sinnvoll ist es, hierbei gleich einen konkreten Geldbetrag zurück zu fordern und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist (2 Wochen reichen aus) zu setzen. Welcher Betrag angemessen ist, hängt von der Schwere des Mangels ab, die Spanne reicht hier von wenigen Prozenten bis hin zu 100 Prozent des Reisepreises plus Schadensersatz (siehe die Beispiele in meiner Reisemängeltabelle).

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).