
AG München: Diebstahl aus dem Hotelsafe kein Reisemangel
Ein Diebstahl aus dem Hotelsafe gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und ist daher grundsätzlich kein Reisemangel, so das Amtsgericht München (Urteil vom 06.08.2015, Az.: 275 C 11538/15).
Im konkreten Fall buchten die Kläger eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Während des Urlaubs wurde in das Hotelzimmer eingebrochen und Bargeld aus dem Safe entwendet. Nach Angaben der Kläger befanden sich bereits bei Bezug des Zimmers alte Einbruchsspuren an der Hotelzimmertür. Die Kläger haben den Reiseveranstalter auf Ersatz des entwendeten Geldes sowie auf Reisepreisminderung verklagt, da sie den Urlaub nach dem Einbruch nicht mehr genießen konnten.
Das Amtsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Diebstahl sei eine Störung, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre. Die Tatsache, dass sich möglicherweise am Hotelzimmer bereits vorher Einbruchsspuren befanden, bedeute nicht, dass das Hotel besonders sicherheitsgefährdet sei. Der Reiseveranstalter sei daher nicht verpflichtet gewesen, besondere Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu treffen.