AG München: Diebstahl aus dem Hotelsafe kein Reisemangel

Ein Diebstahl aus dem Hotelsafe gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und ist daher grundsätzlich kein Reisemangel, so das Amtsgericht München (Urteil vom 06.08.2015, Az.: 275 C 11538/15).
Im konkreten Fall buchten die Kläger eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Während des Urlaubs wurde in das Hotelzimmer eingebrochen und Bargeld aus dem Safe entwendet. Nach Angaben der Kläger befanden sich bereits bei Bezug des Zimmers alte Einbruchsspuren an der Hotelzimmertür. Die Kläger haben den Reiseveranstalter auf Ersatz des entwendeten Geldes sowie auf Reisepreisminderung verklagt, da sie den Urlaub nach dem Einbruch nicht mehr genießen konnten.
Das Amtsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Diebstahl sei eine Störung, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre. Die Tatsache, dass sich möglicherweise am Hotelzimmer bereits vorher Einbruchsspuren befanden, bedeute nicht, dass das Hotel besonders sicherheitsgefährdet sei. Der Reiseveranstalter sei daher nicht verpflichtet gewesen, besondere Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu treffen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).