
Reiserücktrittsversicherung: Stornierung in der Schwangerschaft
Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit. Zumindest bei normalem Verlauf. Dementsprechend ist eine normal verlaufende Schwangerschaft auch kein Grund für die Stornierung einer Reise. Wer wegen einer Schwangerschaft eine gebuchte Reise storniert, kann also im Regelfall nicht seine Reiserücktrittsversicherung in die Pflicht nehmen.
Etwas anderes gilt, wenn es in einer normal verlaufenden Schwangerschaft plötzlich zu Komplikationen kommt und die behandelnde Ärztin deshalb von der Reise abrät. Dann muss die Reiserücktrittsversicherung zahlen. Das hat das AG München (Az.: 224 C 32365/11) entschieden. Ein Versicherungsschutz bestehe nach den Versicherungsbedingungen dann, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolgedessen der Reiseantritt unmöglich sei. Zwar sei die Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Aber sie sei zu dieser Zeit ohne Komplikationen verlaufen, so dass keine Bedenken gegen die Reise bestanden hätten. Eine Schwangerschaft an sich sei eben keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während der Schwangerschaft sei dagegen als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen.