EuGH: Schadensersatzpflicht der Airline bei Geschäftsreisen

Bei Geschäftsreisen müssen Fluggesellschaften dem Arbeitgeber Schadensersatz leisten, wenn sich die Reisekosten seiner Angestellten durch eine Flugverspätung erhöhen. Das hat der EuGH (Europäische Gerichtshof) nun entschieden (Urteil vom 17.02.2016, Az.: C-429/14).
Im konkreten Fall hatten sich die Reisekosten der Angestellten durch eine 14-stündige Verspätung für den Arbeitgeber um 340,- Euro erhöht. Als die Airline sich weigerte, entsprechenden Schadensersatz zu leisten, klagte der Arbeitgeber. Das EuGH gab der Klage statt. Eine entsprechende Schadensersatzpflicht ergebe sich aus dem Montrealer Übereinkommen. Gleichzeitig betonten die Richter, dass das Montrealer Übereinkommen eine Haftungshöchstsumme von 5.000,- Euro vorsehe. Auch dürfe der zu zahlende Schadensersatz nicht die Summe der Schadensersatzleistungen übersteigen, die dem Reisenden individuell zustehen würden.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).