Ausgleichszahlung möglich: Vorverlegter Flug gilt als annullierter Flug

Wenn ein Flug mit deutlicher Verspätung startet oder ankommt, wenn der Flug annulliert wird oder ein Passagier unberechtigt nicht mitgenommen wird, kommt die EU-Passagierverordnung ins Spiel: In diesen Fällen stehen den betroffenen Passagieren Ausgleichszahlungen bis zu 600,- Euro pro Person zu.

Was aber, wenn der Flug nicht verspätet startet, sondern „verfrüht“? Im konkreten Fall hatte die Airline den Flug um mehr als 10 Stunden nach vorne verschoben. Ihrer Darstellung nach hatte sie die Passagiere rechtzeitig per E-Mail darüber informiert, das konnte sie aber vor Gericht nicht beweisen.

Das Amtsgericht Hannover (Az.: 512 C 15244/10) hat entschieden, dass die Passagiere auch bei einer Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bzw. Entschädigung haben. Diese Vorverlegung sei wie eine Annullierung zu behandeln, wenn die Passagiere nicht rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Abflug) über die geänderten Abflugzeiten informiert werden. Da die Airline keinen entsprechenden Sendebericht ihrer E-Mail vorlegen konnte, wurde sie zu entsprechenden Ausgleichszahlungen verurteilt.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).