BGH: Mängel am Ferienhaus im Ausland – Klage in Deutschland möglich

Wer ein Ferienhaus im Ausland anmietet und vor Ort Mängel feststellt, kann in Deutschland klagen – auch wenn der Anbieter ebenfalls im Ausland sitzt. Das hat der BGH (Bundesgerichtshof) heute entschieden (BGH, Urteil vom 23.10.2012, X ZR 157/11). Im konkreten Fall hatten die Kläger bei einem dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Belgien gebucht. Da das Ferienhaus erhebliche Mängel aufwies und der Anbieter diese trotz Aufforderung nicht beseitigte, reisten die Kläger wieder ab und machten Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend. Der Anbieter war der Ansicht, dass die in Deutschland erhobene Klage nicht zulässig sei, da es sich um ein Ferienhaus in Belgien handele. Der BGH hat nun klargestellt, dass ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein einem Dritten gehörendes Ferienhaus gemietet hat, entsprechende Ansprüche bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen kann. Er stützt sich dabei auf Art. 15, 16 der EU-VO 44/2001.

Der BGH hat ferner seine Rechtsprechung bestätigt, nach der auch dann eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit entsprechend  § 651 f Abs. 2 BGB geltend gemacht werden kann, wenn der Reiseveranstalter keine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt, sondern seine Leistung nur in der Überlassung eines Ferienhauses besteht.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).