Urlaubsstorno: Reiseversicherung zahlt nicht für GmbH-Chefs

Der Teufel steckt oft im Detail: Reisekosten werden von der Reiserücktrittsversicherung zwar dann erstattet, wenn „eine unerwartete betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber“ vorliegt – das ist aber dann nicht der Fall, wenn ein GmbH-Geschäftsführer abberufen wird und daraufhin seinen Anstellungsvertrag selbst kündigt. Im konkreten Fall war der ehemalige Geschäftsführer von seinem Geschäftsführerposten abberufen worden und hatte dann den Anstellungsvertrag gekündigt und eine Urlaubsreise storniert. Die Reiserücktrittsversicherung verweigerte einen Ausgleich der Storno-Gebühren. Das Amtsgericht München (Az.: 233 C 7220/11) gab ihr recht: Der Geschäftsführer habe schließlich selbst gekündigt. Außerdem liege hier gar kein Arbeitsvertrag, sondern ein Dienstvertrag vor.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).