Passagiername „noch unbekannt“: Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung

Wer bei einer Online-Buchung Flüge bucht und dabei den Namen eines Passagiers mit „noch unbekannt“ angibt, kann nicht anschließend Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung verlangen, wenn sich die Fluggesellschaft weigert, eine erst nachträglich benannte Person mitzunehmen.

Im vom Bundesgerichtshof (BGH) nun entschiedenen Fall (Urteil vom 16.10.2012 – X ZR 37/12) buchte der Kläger für sich und eine weitere Person im Internet Flüge von Dresden über Frankfurt nach Larnaca und zurück. Hierbei gab er den Namen der zweiten Person in der Buchungsmaske mit „noch unbekannt“ ein – obwohl die Buchungsmaske folgenden Hinweis enthielt: „Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss“.

Als der Kläger später den Namen der zweiten Person telefonisch mitteilen wollte, wurde ihm mitgeteilt, dass eine Namensänderung nun nicht mehr möglich sei und er den Flug allenfalls stornieren und neu buchen könne. Daraufhin trat der Kläger die Reise allein an und verlangte für die zweite Person u.a. eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach der EU-Verordnung 261/2004 in Höhe von 400,- Euro. Eine entsprechende Ausgleichszahlung hat die betroffene Airline verweigert.

Der BGH hat nun entschieden, dass zwischen den Parteien kein gültiger Luftbeförderungsvertrag für die zweite Person zustande gekommen ist. Der Kläger habe wegen des klaren Hinweises nicht damit rechnen können, dass ihm das Recht eingeräumt werde, den Namen des zweiten Passagiers erst später zu benennen. Mangels Luftbeförderungsvertrag bestehe auch kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Soweit die Airline im automatisierten Buchungsablauf bereits den Ticketpreis für den Passagier „noch unbekannt“ erhalten habe, stehe dem Kläger aber ein Rückzahlungsanspruch zu.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).