BGH: keine Entschädigung bei verspätetem außereuropäischem Anschlussflug

Bei einer Flugverspätung oder einem Flugausfall gewähren die EU-Passagierrechte nach der EG-VO 261/2004 eine Ausgleichszahlung von bis zu 600,- Euro pro Person. Da es sich um EU-Recht handelt, muss es sich um einen Flug mit Bezug zur Europäischen Union handeln. Was aber, wenn es sich um einen Fernflug handelt, dessen erster Teil zwar in der Europäischen Union beginnt, bei dem die Verspätung aber erst auf dem Anschlussflug außerhalb der Union auftritt? Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun beschäftigen. In seinen gestrigen Urteilen hat der X. Zivilsenat nun entschieden, dass ein solcher Fall nicht in den Schutzbereich der EG-VO 261/2004 fällt, den Passagieren damit kein Ausgleichsanspruch zusteht (Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12).

In den verhandelten Fällen waren die Kläger von Frankfurt am Main nach Brasilien und in den Oman geflogen, jeweils mit Zwischenstopps in Nicht-EU-Ländern. Die Flüge aus Frankfurt starteten pünktlich, die jeweiligen Anschlussflüge jedoch mit deutlicher Verspätung. Die Kläger argumentierten, dass es sich um einheitliche Flüge von Frankfurt zum jeweiligen Endziel handele, die Flüge somit in der EU gestartet wären und damit ein Ausgleichsanspruch entsprechend den EU-Passagierrechten bestünde. Der BGH hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen: Bestehe eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werde, so sei die Anwendbarkeit der EU-Passagierrechteverordnung für jeden Fall gesondert zu prüfen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).