
Kreuzfahrt: Zwangstrinkgeld muss im Gesamtpreis genannt werden
Viele Veranstalter von Kreuzfahrten erheben ein „Zwangstrinkgeld“, das heißt, sie buchen automatisch pro Tag einige Euro Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden ab. Man kann sicher darüber streiten, ob es sich hierbei überhaupt noch um ein Trinkgeld im eigentlichen Sinne handelt, wenn es zwangsweise erhoben und automatisch abgebucht wird. Rechtlich geklärt ist aber, dass diese automatische Abbuchung von Service-Entgelten zulässig ist.
Allerdings muss dieses Entgelt im vom Veranstalter genannten bzw. beworbenen Reisegesamtpreis bereits berücksichtigt sein. Das hat das Kammergericht Berlin (Az.: 5 W 11/13) klargestellt. Im konkreten Fall warb der Reiseveranstalter mit einer Kreuzfahrt für „555,- Euro p.P. zzgl. Service Entgelt*“. Nur wer im Kleingedruckten nachsah, was sich hinter dem Sternchen verbarg, erfuhr, dass pro Bordtag ein automatisches Trinkgeld in Höhe von 7,- Euro anfiel, der Gesamtpreis damit de facto 604,- Euro betrug.
Dies sei der wahre Gesamtpreis der Reise – und der müsse auch im entsprechenden Angebot der Kreuzfahrt genannt werden, entschied das Kammergericht.