Lufthansa-Streik: Was Passagiere jetzt wissen müssen

Der erneute Streik des Kabinenpersonals bei der Lufthansa hat den Flugverkehr deutlich beeinträchtigt. Zwar ist der Streik in Berlin und Frankfurt beendet, bis sich der Flugbetrieb normalisiert, wird es aber noch dauern. Der Streik hat bereits jetzt zu mehr als 300 annullierten Flügen geführt und wird den Flugplan der Lufthansa voraussichtlich auch morgen noch beeinträchtigen – Passagiere müssen also weiter mit Flugausfällen und Flugverspätungen rechnen.

Die Lufthansa versucht, das Chaos halbwegs in den Griff zu bekommen und setzt zusätzliche Mitarbeiter aus anderen Bereichen ein. Auch die Bahn versucht, dem streikbedingten Ansturm auf ihre Bahnhöfe Herr zu werden und hat nach eigenen Angaben zusätzliche Züge im Einsatz.

Dennoch findet sich nun so mancher Reisende am Flughafen vor der Anzeigetafel mit dem Wort „annulliert“ wieder oder muss große Flugverspätungen hinnehmen.

Welche Rechte haben die vom Streik betroffenen Passagiere?

Ersatzbeförderung oder Rücktritt:

Die Airline ist verpflichtet, die betroffenen Passagiere trotz Streik so schnell wie möglich an ihr Ziel zu bringen. Passagiere haben also Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug oder eine Ersatzbeförderung per Bus oder Bahn.

Fällt der Flug aus oder hat eine deutliche Verspätung (über 5 Stunden), kann der Reisende alternativ auch vom Flug zurücktreten („stornieren“) und den Ticketpreis zurück verlangen.

Reisepreisminderung:

Wer einen Pauschalurlaub mit Flug bei einem Reiseveranstalter gebucht hat und nun erst deutlich später an seinem Urlaubsziel eintrifft, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Ansprechpartner ist hier der Reiseveranstalter, nicht die Lufthansa.

Entschädigung:

Grundsätzlich steht u. a. jedem Fluggast, dessen Flug ausfällt oder deutlich verspätet ist, nach der EU-Fluggastrechteverordnung eine pauschale Ausgleichszahlung von bis zu 600,- Euro zu. Allerdings hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich einen Streik als außergewöhnliches und unabwendbares Ereignis gewertet und einen Anspruch auf Ausgleichszahlung verneint.

Essen und Getränke:

Laut EU-Verordnung ist die Fluggesellschaft verpflichtet, die gestrandeten Passagiere angemessen zu versorgen. Das geschieht in der Praxis durch Gutscheine, mit denen sich die Reisenden in den Restaurants am Flughafen Mahlzeiten kaufen können.

Kommunikation:

Laut der Fluggastrechteverordnung haben die Reisenden Anspruch auf genau zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails.

Unterkunft:  

Müssen die Fluggäste übernachten, weil der Flug erst am nächsten Tag oder später weitergeht, haben sie einen Anspruch auf eine angemessene Übernachtungsmöglichkeit. Die Fluggesellschaft muss also  ein Hotelzimmer o.ä. stellen, eine einfache Pritsche im Terminal reicht grundsätzlich nicht aus. Allenfalls in Extremsituationen wie der Aschewolke 2010, wenn keine Hotelkapazitäten mehr frei sind, muss sich der Fluggast auch mit einem Feldbett zufrieden geben.

 

Hinweis:

Die Fluggesellschaft muss die Betreuungsleistungen (Essen, Getränke, Kommunikation, Unterkunft) kostenlos zur Verfügung stellen. Kann die Airline die Betreuungsleistungen trotz Nachfrage nicht anbieten, kann der Reisende die ihm entstehenden Kosten für Verpflegung, Unterkunft etc. anschließend von der Airline zurück verlangen. Wichtig ist, dass die Kosten im angemessenen Rahmen bleiben und nachweisbar sind – also unbedingt alle Belege wie Hotelrechnung etc. aufheben.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).