BGH: Ausgleichszahlung auch bei wegen Gepäckproblemen verweigertem Anschlussflug

Gute Nachrichten für Langstreckenflieger: Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann. Verweigert die Airline den gebuchten Anschlussflug, steht den betroffenen Passagieren ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung zu. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden (Urteil vom 28.08.2012, Az.: X ZR 128/11).

Im konkreten Fall hatten die Kläger einen Flug von München über Amsterdam nach Curacao gebucht. Beim Check-In in München wurden die Passagiere bereits für den Flug bis Curacao abgefertigt. Der Zubringerflug erreichte Amsterdam jedoch mit leichter Verspätung, so dass die Passagiere zwar innerhalb der Einstiegszeit am Flugsteig für den Anschlussflug waren, das Gepäck jedoch nicht mehr rechtzeitig umgeladen werden konnte. Daher verweigerte die Fluggesellschaft den Reisenden die Mitnahme und verwies sie auf einen Flug am Folgetag.

Die Kläger verlangten nun Ausgleichszahlungen in Höhe von 600,- Euro pro Person nach der EU-Verordnung 261/2004 wegen Nichtbeförderung sowie Ersatz der Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung. Der unter anderem für Reiserecht zuständige X. Senat des BGH hat sich dieser Wertung angeschlossen und die Fluggesellschaft zu einer entsprechenden Ausgleichszahlung in Höhe von 600,- Euro pro Person verurteilt.

Nach Ansicht des BGH war entscheidend, dass die Passagiere bereits bei ihrem Zubringerflug für beide Flüge abgefertigt wurden. Bei einer solchen Verfahrensweise sei es nicht mehr erforderlich, dass die Reisenden 45 Minuten vor Beginn des Anschlussfluges noch einmal  einchecken oder bis dahin auch nur ihre Bereitschaft zum Weiterflug zeigten. Es reiche aus, dass sie sich vor dem Ende des Einstiegsvorgangs am Flugsteig einfinden, um das Flugzeug zu besteigen. In diesem Fall könne der Weiterflug auch nicht aus dem Grunde verweigert werden, dass das Fluggepäck nicht mit dem gleichen Flugzeug mit befördert werden kann. Dass Passagier und Gepäck dann in getrennten Flugzeugen befördert werden müssten, stelle kein Sicherheitsrisiko dar, da Passagier und Gepäck ja bereits vollständig durchgecheckt seien.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).