Bomben in den USA, Streiks in Italien, gesperrtes Tal der Könige – Reiserücktritt möglich?

So mancher Urlauber wird sich derzeit fragen, ob er seine Reise überhaupt antreten möchte. In Italien sind für morgen Streiks auf Flughäfen, im Bahn- und Busverkehr angekündigt. In Ägypten wurde kürzlich das Tal der Könige in Luxor für Touristen geschlossen (mittlerweile ist es aber wieder zugänglich). Die USA sehen sich mit dem Bombenanschlag von Boston konfrontiert, in Asien hält Nordkorea seine Nachbarn mit immer neuen Drohungen in Atem.

Wenn man eine Reise in diese Länder gebucht hat – muss man dann auch hinreisen oder kann man die Reise stornieren? Grundsätzlich kann jede Reise vor Reisebeginn auch wieder storniert werden. Nur trägt der Reisende dann in der Regel die (teilweise erheblichen) Stornokosten. Es sei denn, der Urlauber hat eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen und ein entsprechend versicherter Rücktrittsgrund liegt auch vor. Wer keine Versicherung hat, für den gilt:

Nur bei „höherer Gewalt“ kann der Reisende kostenlos von der Reise zurücktreten. Als „höhere Gewalt“ in diesem Sinne kommen unter anderem Krieg oder Kriegsgefahr, innere Unruhen, instabile politische Verhältnisse, Epidemien oder Naturkatastrophen in Betracht. Auch Streiks im Verkehrssektor des Urlaubslandes können zum Rücktritt berechtigen. Einzelne terroristische Anschläge oder Drohungen werden jedoch in der Regel nicht als Rücktrittsgrund gewertet. Eine kostenlose Stornierung der USA Reise wegen der Bombenattentate in Boston kommt daher nicht in Betracht.

Entscheidend ist letztlich, ob konkrete Gefahren für die Durchführung der Reise bestehen oder die Reise erheblich erschwert würde. Ein guter Indikator sind hier die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Wird konkret vor der Einreise in ein bestimmtes Land durch das Auswärtige  Amt gewarnt, berechtigt dies in der Regel zum kostenlosen Rücktritt von der Reise.

Übrigens: Das entsprechende Rücktrittsrecht gilt auch umgekehrt. Es kann also nicht nur der Urlauber von der Reise zurücktreten, sondern auch der Veranstalter eine Reise wegen höherer Gewalt absagen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).