
BGH: Vorverlegung eines Fluges löst Ausgleichsansprüche nach EG-VO 261/2004 aus
Dass ein verspäteter Flug ähnlich wie ein annullierter bzw. ausgefallener Flug grundsätzlich Ausgleichsansprüche nach EG-VO 261/2004 auslösen kann, ist durch die Rechtsprechung mittlerweile geklärt. Aber was ist, wenn der Flug nicht verspätet, sondern „verfrüht“ startet, weil er kurzfristig vorverlegt wurde? Mit dieser Frage hat sich nun der BGH auseinandergesetzt. Im konkreten Fall wurde der Flug von 17.25 Uhr auf 8.30 Uhr (also rund 9 Stunden) vorverlegt und die Passagiere hierüber erst 3 Tage vor dem Abflugtag informiert.
Während das zuständige Landgericht noch davon ausging, dass weder eine Verspätung noch eine Flugannullierung vorliege und daher den Passagieren auch keine Ausgleichszahlung zustehe, sieht der Bundesgerichtshof (BGH) dies anders: Nach Ansicht des BGH ist davon auszugehen, dass bei einer Vorverlegung des Fluges um mehrere Stunden der ursprüngliche Flugplan aufgegeben wurde. Und die Aufgabe des Flugplanes sei kennzeichnend für eine Flugannullierung. Dementsprechend liege eine Flugannullierung (verbunden mit dem Angebot einer früheren Beförderung) vor. Und eine solche Flugannullierung löst Ausgleichsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 EG-VO 261/2004 aus. Die betroffene Airline hat die Klageforderung daraufhin anerkannt (BGH, Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015, Az: X ZR 59/14).