BGH: Kein Ausgleichsanspruch bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
Beruht die Verspätung eines Fluges darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen zunächst keine Landeerlaubnis erhält, ist die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen, die die Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zur Ausgleichszahlung entfallen lässt (BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12).
Im konkreten Fall buchte der Kläger einen Flug von Hamburg über Paris nach Atlanta. Der Zubringerflug nach Paris startete pünktlich, musste jedoch mit Verspätung landen, da ihm zunächst in Paris keine Landeerlaubnis erteilt wurde. Der Kläger verpasste dadurch den Anschlussflug nach Atlanta. Grundsätzlich sah der BGH (Bundesgerichtshof) die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach der EU-Passagierrechteverordnung EG-VO 261/2004 zwar als erfüllt an, da der Kläger durch den verpassten Anschlussflug mehr als 3 Stunden verspätet in Atlanta landete. Allerdings ordnete der BGH die verspätet erteilte Landeerlaubnis in Paris als „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 7 der EG-VO 261/2004 ein, so dass sich die Fluggesellschaft entlasten konnte und im Ergebnis keinen Ausgleichsanspruch zahlen musste.