BGH folgt EuGH: Ausgleichsanspruch bei verpasstem Anschlussflug

Neben dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) Ausgleichszahlungen für den Fall zugesprochen, dass Passagiere den Anschlussflug verpasst haben, weil der Zubringerflug Verspätung hatte und sie in der Folge ihr Ziel mit deutlicher Verspätung erreichen (Urteil vom 07.05.2013, Az.: X ZR 127/11).

Im konkreten Fall hatten die Reisenden Flüge von Berlin über Madrid nach San José (Costa Rica) gebucht. Da der Zubringerflug von Berlin nach Madrid mit Verspätung erfolgte, erreichten die Passagiere ihren Flug in Madrid nicht mehr. Das Boarding war bereits beendet, als sie am entsprechenden Gate ankamen. Dementsprechend konnten die Passagiere erst am nächsten Tag nach San José weiterfliegen.

Das Amtsgericht Berlin-Wedding und das Landgericht Berlin hatten die Klage abgewiesen, da keine Beförderungsverweigerung durch die Airline vorgelegen habe – schließlich habe sie das Boarding ordnungsgemäß durchgeführt, die Passagiere seien aber nicht rechtzeitig vor Ort gewesen. Der BGH hat den Ausgleichsanspruch in der Revision nun aber unter einem anderen Gesichtspunkt gewährt: Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben auch die Passagiere, deren Flug sein Endziel erst mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreicht. Hierfür genügt, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug in Madrid nicht erreichen konnten und in der Folge erst einen Tag später als geplant in San José ankamen.

Damit folgt der BGH der Rechtsprechung, des EuGH, der bereits mehrfach auf die Verspätung am Endziel abgestellt hat.

Passagiere, die Ausgleichsansprüche nach der EU-Passagierverordnung (EG-VO 261/2004) geltend machen wollen, können sich also nun in ähnlich gelagerten Fällen nicht nur auf die Rechtsprechung des EuGH, sondern auch des BGH stützen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).