BGH: Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt

Wird eine Reise nach Abschluss der Buchung plötzlich erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, kann der Reisevertrag vom Reisenden oder auch vom Reiseveranstalter nach § 651j BGB gekündigt werden. Der Reisende hat dann einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises (soweit schon gezahlt wurde) mit Ausnahme bereits erbrachter Reiseleistungen. Maßgeblich ist, dass ein bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer Fall höherer Gewalt vorliegt.

Im konkreten Fall hatten die Reisenden für eine USA-Reise neue Reisepässe beantragt und auch erhalten. Die Bundesdruckerei hatte diese Reisepässe jedoch als abhandengekommen gemeldet, so dass den Reisenden am Abreisetag der Abflug in die USA verweigert wurde.

Die Reise wurde daraufhin nach § 651j BGB gekündigt, die Reiseveranstalterin zahlte einen Teil des Reisepreises zurück. Die Reisenden klagten den restlichen Reisepreis ein, da sie von einer wirksamen Kündigung nach § 651j BGB ausgingen.

Der BGH hat nun entschieden (Az.: X ZR 142/15, Urteil vom 16.05.2017), dass kein Fall höherer Gewalt vorliegt und somit § 651j BGB nicht einschlägig ist. Unter höherer Gewalt wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden. Typische Beispiele sind Naturkatastrophen oder plötzliche Reisebeschränkungen. Zwar sei die falsche Meldung der Bundesdruckerei nicht in der Risikosphäre des Reiseveranstalters angesiedelt, die falsche Meldung falle aber in die Sphäre der Reisenden. Die Mitführung geeigneter Reisepapiere falle in die Risikosphäre der Reisenden, ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen dies nicht möglich war.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).