BGH: Kein Ausgleichsanspruch bei Vogelschlag
Ist die Beschädigung eines Triebwerkes durch Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechte der EG-VO 261/2004 zu werten, so dass den Passagieren dann kein Ausgleich wegen Flugverspätung oder Flugannullierung zusteht? Mit dieser Frage musste sich der BGH (Bundesgerichtshof) in gleich zwei Fällen beschäftigen. In einem Fall wurde das Triebwerk beim Landeanflug in Banjul beschädigt, so dass eine Ersatzmaschine eingeflogen werden musste (Az.: X ZR 160/12). Im zweiten Fall musste der Start in Fuerteventura abgebrochen werden (Az.: X ZR 129/12).
In beiden Fällen hat der BGH den Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand eingestuft, da der Vogelschlag von außen auf den Flugverkehr einwirke und für die Fluggesellschaften nicht vorhersehbar und beherrschbar sei.
Während der BGH davon ausging, dass die betroffene Fluggesellschaft in Banjul keine Ersatzmaschine vorhalten müsse und daher entlastet sei, ließ der BGH im zweiten Fall offen, ob die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um eine Flugverspätung bzw. Flugannullierung zu vermeiden und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.