Die Corona-Krise – was Reisende jetzt wissen müssen

Die Corona-Krise wirft für fast alle Reisenden viele Fragen auf. Kann ich von der bereits gebuchten Reise zurücktreten oder umbuchen? Was ist mit meinem Flug in die USA? Der Reiseveranstalter hat die Kreuzfahrt storniert und bietet nur eine Umbuchung an – ist das erlaubt? Wann greift meine Reiserücktrittsversicherung?

 

Der Reiseveranstalter hat wegen der Corona-Krise storniert und bietet nur eine Umbuchung an – ist das erlaubt?

Nein, nach deutschem Pauschalreiserecht eindeutig nicht. Storniert der Reiseveranstalter bei einer Pauschalreise von sich aus, muss er den Reisepreis zurückzahlen. Die Erstattung muss unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen erfolgen (§ 651h Abs. 4, 5 BGB). Dennoch bieten viele Reiseveranstalter mit Verweis auf die Corona-Krise derzeit nur eine Umbuchung oder einen Reisegutschein an.

Mein Tipp: Lassen Sie sich nicht in eine Umbuchung oder einen Gutschein drängen! Sie haben ein Recht auf Erstattung des vollen Reisepreises. Wahrscheinlich werden nicht alle Reiseveranstalter die Corona-Krise wirtschaftlich heil überstehen, es muss also damit gerechnet werden, dass Reiseveranstalter insolvent werden. Kann der Reiseveranstalter wegen der Insolvenz keine Reisen mehr anbieten, nützt Ihnen eine Umbuchungsoption oder ein Reisegutschein nichts.

 

Kann ich meine Pauschalreise wegen der Corona-Krise stornieren?

Hier kommt es darauf an, wann die Reise stattfinden soll. Das Auswärtige Amt hat eine weltweite Reisewarnung herausgegeben, die zunächst (Stand 27.03.2020) bis Ende April gilt. Alle Urlauber, die für diesen Zeitraum eine Pauschalreise gebucht haben, können grundsätzlich mit Verweis auf diese Reisewarnung kostenfrei von ihrer Reise zurücktreten und den Reisepreis zurückverlangen. Für alle Reisen, die in der ferneren Zukunft liegen, kommt es darauf an, wie sich die Lage weiterentwickelt. Wird die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verlängert? Bestehen Einschränkungen (Einreisebeschränkungen etc.) die die Reise de facto unmöglich machen oder stark beeinträchtigen würden? In diesen Fällen wird meist ebenfalls ein kostenfreier Rücktritt möglich sein.

 

Die Fluggesellschaft hat den Flug annulliert und will mir nur einen Fluggutschein anbieten – geht das?

Nein, in der Regel nicht. Wenn nach deutschem bzw. europäischem Recht gebucht wurde, besteht bei einer Flugannullierung durch die Airline ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Bei einer relativ kurzfristigen Annullierung kommt zusätzlich noch ein Ausgleichsanspruch nach EG-VO 261/2004 in Betracht.

 

Mein Flug ist noch nicht von der Airline storniert – ich will aber gar nicht mehr fliegen. Was kann ich tun?

Leider besteht trotz der weltweiten Reisewarnung kein eindeutiges kostenfreies Rücktrittsrecht wie bei einer Pauschalreise (siehe oben). Viele Fluggesellschaften bieten aber derzeit deutlich kulantere Umbuchungsmöglichkeiten als sonst an. Wer das nicht will, kann es darauf ankommen lassen und mit Verweis auf die derzeitige Ausnahmesituation stornieren und den Ticketpreis zurückfordern. Ob ein entsprechender Anspruch besteht ist zwar umstritten – dass es sich derzeit um eine Ausnahmesituation handelt, dürfte dagegen unstrittig sein. Dementsprechend lässt sich hier durchaus juristisch fundiert begründen, dass ein Erstattungsanspruch besteht – insbesondere dann, wenn der Flug von dem Betroffenen de facto (etwa aufgrund von Einreisebeschränkungen) gar nicht mehr genutzt werden könnte.

Mein Tipp: Wenn möglich, sollten Betroffene abwarten, ob nicht die Airline doch noch von sich aus storniert. Die Wahrscheinlichkeit ist gerade bei internationalen Flügen derzeit hoch. Und wenn die Airline den Flug storniert, besteht ein relativ eindeutiger Erstattungsanspruch (siehe oben).

 

Ich habe keine Pauschalreise gebucht, sondern mir die Reise individuell zusammengestellt. Habe ich die gleichen Rechte wie bei einer Pauschalreise?

Leider nein. Hier muss im Einzelfall konkret geprüft werden. Gilt überhaupt deutsches Recht oder das des Urlaubslandes? Inwiefern sind die gebuchten Leistungen von der Krise bzw. den behördlichen Einschränkungen betroffen? Wenn deutsches Recht gilt und die Leistungen gar nicht genutzt werden könnten (etwa weil das gebuchte Hotel wegen Übernachtungsverboten nicht genutzt werden kann), besteht ein Rücktrittsrecht und es können bereits geleistete Zahlungen zurückverlangt werden.

 

Ich habe eine Reiserücktrittsversicherung, greift die bei der Corona-Krise?

In der Regel nicht. Reiserücktrittsversicherungen (bzw. Reiserücktrittskostenversicherungen) decken in der Regel den Fall ab, dass die Reise aus persönlichen Gründen (insbesondere Krankheit) nicht angetreten werden kann. Ein Ereignis wie die jetzige Pandemie ist von den Versicherungen in den meisten Fällen nicht abgedeckt. Hinzu kommt, dass viele Versicherungen wiederum bei Erkrankungen dann nicht greifen, wenn die Erkrankung auf eine Pandemie zurückzuführen ist! Wer also aufgrund der Corona-Pandemie sich mit Covid-19 infiziert und dann wegen dieser Erkrankung von seiner Reiserücktrittsversicherung Gebrauch machen will, sollte sich das Kleingedruckte der Versicherungsbedingungen genau durchlesen…

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).