
AG Hannover: Flugumbuchung durch Reiseveranstalter ist Nichtbeförderung
Wird einem Passagier trotz gültigem Flugschein und rechtzeitigem Erscheinen der Flug verweigert (etwa weil die Maschine überbucht ist), gilt dies als Nichtbeförderung und löst grundsätzlich Ausgleichsansprüche nach EG-VO 261/2004 aus.
Das gilt auch, wenn der Reisende von seinem Reiseveranstalter einfach auf einen anderen Flug umgebucht wird. Dies hat das Amtsgericht Hannover (Urt. v. 09.08.2016 – Az.: 461 C 3245/16) entschieden. Ferner muss der Passagier in diesem Fall auch nicht zur Abfertigung des ursprünglich gebuchten Fluges erscheinen. Das Gericht betont, dass es im Falle der Umbuchung (und damit Nichtbeförderung bzw. Beförderungsverweigerung) nicht darauf ankommt, ob die Umbuchung durch die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter erfolgt, da hierzu in der maßgeblichen Vorschrift EG-VO 261/2004 keine Vorgaben gemacht werden.