Unfallversicherung: Allergische Reaktion ist Unfall; Allergie ist keine Krankheit

Eine allergische Reaktion kann im versicherungsrechtlichen Sinne ein Unfall sein. Im konkreten Fall war ein 15-jähriges Kind an einer allergischen Reaktion auf nusshaltige Schokolade verstorben. Das Kind war bei der Unfallversicherung ihrer Mutter mitversichert. Die entsprechende Unfallversicherung lehnte eine Zahlung ab, da kein Unfall vorliege. Die Mutter zog vor Gericht. In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht München (Az.: 14 U 2523/11) der Mutter Recht: Das versehentliche oder unbewusste Verzehren von Allergenen zusammen mit anderen Nahrungsstoffen stelle im Privatversicherungsrecht einen versicherten Unfall dar. Ein Unfall liege vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig Gesundheitsschäden erleide. Dieses von außen wirkende Ereignis sei hier der Kontakt nusshaltiger Schokolade mit der Mundschleimhaut des Mädchens gewesen. Da die gesundheitsschädigende Einwirkung der Allergene auf den Körper des Kindes unfreiwillig und plötzlich erfolgt sei, liege ein Unfallgeschehen vor.

Auch sei die Allergie nicht als Krankheit zu werten: Unter Krankheit im Sinne der Versicherungsklausel verstehe man einen regelwidrigen Zustand, der eine ärztliche Behandlung erfordere. Allein die allergische Reaktionsbereitschaft stelle jedoch keine Krankheit dar. Krankmachende Symptome würden erst bei Kontakt mit dem allergieauslösenden Stoff auftreten. Solange der Betroffene diesen meide, könne er also problemlos und uneingeschränkt ohne ärztliche Behandlung leben.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).