Starthilfe beim Auto – wer haftet, wenn was schief läuft?

Gerade jetzt im Winter gibt so manches Auto beim Startversuch nur noch ein schwaches Orgeln von sich. Die Batterien sind verlieren in der Kälte deutlich an Leistung und ein das Auto springt nicht mehr an. Also wird der Nachbar oder Bekannte angerufen und um Starthilfe geben. Schnell sind die entsprechenden Kabel zwischen den Autos angeklemmt und es kann losgehen.

Was aber, wenn im Eifer des Gefechts die Kabel falsch angeschlossen wurden (wie man es richtig macht, wird weiter unten beschrieben) und etwas schief läuft? Gerade bei modernen Autos mit ihrer empfindlichen Elektronik kann es schnell zu Schäden kommen. Vom Defekt der Lichtmaschine über Schäden an der elektronischen Motorsteuerung bis hin zu gefährlichen Knallgasexplosionen reicht die Palette. Wer haftet nun, wenn etwas passiert ist?

Grundsätzlich gilt: Wer Starthilfe als reine Gefälligkeit geleistet hat, haftet für leichte Fahrlässigkeit nicht. Hier wird ein „stillschweigender Haftungsausschluss“ im Gefälligkeitsverhältnis vermutet. Schließlich soll der, der einem anderen einen Gefallen getan hat, nicht mit einem Haftungsrisiko „bestraft“ werden.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Helfer über eine Versicherung abgesichert ist. Dann haftet er, um den Zugriff auf die Versicherung zu ermöglichen und den Schaden über diese abwickeln zu können. In Betracht kommt hier die private Haftpflichtversicherung des Helfers (vgl. OLG Saarbrücken, 08.02.2012, Az.: 5 U 370/11).

Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung haftet dagegen nicht, da es sich bei der Starthilfe nicht um einen regulären Betrieb des Spenderfahrzeuges handelt. Wer sein Auto bzw. die Autobatterie nutzt, um einem anderen Starthilfe zu geben, nutzt das Auto lediglich als Stromquelle. Entsteht dabei ein Schaden, entsteht dieser nicht beim „bestimmungsgemäßen Betrieb“ des Fahrzeuges, so dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden eintritt (AG Fürstenfeldbruck, 17.03.2011, Az.: 5 C 1779/10).

Anders ist die Situation, wenn die Starthilfe nicht aus reiner Nächstenliebe geleistet wird, sondern gegen Geld, etwa durch einen herbeigerufenen Taxifahrer. In diesem Fall gilt kein Haftungsprivileg, da es sich nicht um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt. Verursacht der Helfer einen Schaden, haftet er dafür. Das ist mit ein Grund, warum manche Taxifahrer nicht oder nur ungern Starthilfe leisten. Auch deren Berufsgenossenschaft tritt in diesem Fall nicht ein. Es gibt allerdings Taxifahrer, die mit dem ADAC kooperieren: Ist gerade kein ADAC-Pannenhelfer in der Nähe, leisten diese Taxifahrer im Auftrag des ADAC Starthilfe – und sind in dem Fall über den Autoclub auch versichert.

Damit es gar nicht erst zum Schaden kommt – hier eine Anleitung für die Starthilfe (benötigt wird ein Überbrückungskabelset mit ausreichender Dicke, möglichst DIN 72 533 bzw. ISO-Norm 6722):

1. Mit dem roten Kabel den Pluspol der Spenderbatterie mit dem Pluspol der Batterie des startunfähigen Fahrzeuges („Empfängerfahrzeug“) verbinden.

2. Mit dem schwarzen Kabel den Minuspol der Spenderbatterie mit dem Motorblock des Empfängerfahrzeuges verbinden.

3. Spenderfahrzeug starten.

4. Empfängerfahrzeug starten.

5. Sobald der Motor beim Empfängerfahrzeug läuft, elektrischen Verbraucher (Heizgebläse, Heckscheibenheizung) einschalten, um Spannungsspitzen zu vermeiden.

6. Schwarzes Kabel entfernen.

7. Rotes Kabel entfernen.

Um nicht am nächsten Tag vor dem gleichen Problem zu stehen, sollte die Empfängerbatterie möglichst bald überprüft und mit einem Ladegerät nachgeladen oder ausgetauscht werden. Ein paar Minuten im Stadtverkehr reichen in der Regel nicht, um die Batterie wieder ausreichend aufzuladen – hierzu wäre schon eine längere Überlandfahrt notwendig…

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).