Neue Urteile: Airlines und Reiseveranstalter dürfen Flugzeiten nicht ändern

Zwei Urteile haben die Verbraucherrechte der Reisenden weiter gestärkt: So hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass die vereinbarten Flugzeiten fester Bestandteil des Beförderungsvertrages sind und sich die Fluggesellschaft nicht eine jederzeitige Änderung der Flugzeiten vorbehalten darf (Az.: Urteil vom 28.02.2013, Az. 16 U 86/12). Das Urteil betrifft British Airways, die sich im Kleingedruckten eine Änderung der Flugzeiten vorbehielt, ohne dies auf bestimmte Gründe zu beschränken.

Bereits am 07.02.2013 hat das OLG Celle ein ähnliches Urteil gegen einen Reiseveranstalter gefällt. Hier hatte sich TUI den Passus „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen“ erlaubt. Dafür sahen die Richter keine Rechtfertigung (Az.: 11 U 82/12). Auch eine Klausel „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich“ fiel durch.

Die Gerichte stellten klar, dass die vereinbarten Flugzeiten zu den vereinbarten Leistungen gehören und nicht einfach durch die Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter einseitig geändert werden können.

Zwar sind beide Urteile noch nicht rechtskräftig, sie stehen aber in einer Reihe mit einem bereits rechtskräftigen Urteil gegen EasyJet (Kammergericht Berlin, Az.: 23 U 166/11) und zeigen somit deutlich den Trend der Rechtsprechung an.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).