Flugverspätung: Airline muss Anwaltskosten übernehmen

Passagieren steht bei einer Flugverspätung, einer Flugannullierung oder Nichtbeförderung grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung EG-VO 261/2004 zu. Klärt die Fluggesellschaft ihre Passagiere bei einer Flugverspätung nicht über diese EU-Passagierrechte auf, dürfen die Passagiere einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihrer Entschädigung gegenüber der Airline einschalten und die Anwaltskosten von dieser erstattet verlangen.

Die Fluggesellschaften sind nach Art. 14 der EG-VO 261/2004 verpflichtet, ihre Passagiere über die Passagierrechte zu informieren. Da die Airline dies im vorliegenden Fall nicht getan hatte, sei die Einschaltung eines Anwaltes zur Durchsetzung der Passagierrechte berechtigt und erforderlich, die Betroffenen hätten daher einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, so das Amtsgericht Hannover (Az.: 517 C 13641/11).

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).