BGH zum Filesharing: Eltern haften nicht für ihre Kinder

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing ihrer Kinder dann nicht haften, wenn sie diese über das Problem der Internettauschbörsen aufgeklärt und ihnen die Teilnahme an entsprechenden illegalen Tauschgeschäften verboten haben.

Im konkreten Fall hatte der 13-jährige Sohn der Beklagten offenbar die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“  auf seinem PC installiert und Audiodateien zum kostenlosen Download angeboten.

Die Eltern sahen sich daraufhin mit Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten wegen Verletzungen des Urheberrechts durch illegales Filesharing konfrontiert.

Der BGH hat eine entsprechende Klage gegen die Eltern nun aber abgewiesen: Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht regelmäßig dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Computernutzung zu überwachen oder technische Schutzvorkehrungen zu treffen, bestehe grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 – Morpheus).

 

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).