Versicherer darf Unfallgeschädigten nicht pauschal auf freie Fachwerkstätten verweisen

Nach einem Unfall hat die Versicherung das Recht, die Schäden in freien Fachwerkstätten reparieren zu lassen. Wer also sein Fahrzeug einfach in eine Vertragswerkstatt bringt, um dort den Schaden beheben zu lassen, muss mit Problemen bei der anschließenden Abrechnung mit der Versicherung rechnen. Diese wird die Rechnung unter Umständen nur teilweise übernehmen und auf eine billigere freie Werkstatt verweisen. Einen entsprechenden Fall hatte kürzlich das Amtsgericht München zu entscheiden. Die Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug nach einem Unfall in einer Vertragswerkstatt reparieren lassen, die Versicherung hielt die Stundenverrechnungssätze für zu hoch und wollte von den Reparaturkosten in Höhe von 844,- Euro nur 176,- Euro übernehmen. Die Geschädigte hätte nicht zu einer Vertragswerkstatt gehen müssen, so die Versicherung.

Das Amtsgericht München gab der Versicherung nur teilweise Recht: Zwar dürfe ein Geschädigter bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, auch auf eine freie Fachwerkstatt verwiesen werden. Dies dürfe aber nicht pauschal geschehen. Die Versicherung müsse dann mehrere konkrete Werkstätten benennen, die gleichwertige Arbeit leisteten, in zumutbarer Entfernung lägen und bereit seien, Arbeiten günstiger auszuführen (AG München, Az.: 322 C 793/11).

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).