Reiseunterlagen vor Buchung prüfen

Wer telefonisch eine Reise bucht und die Reiseunterlagen dann ungeprüft unterschreibt, hat bei einer Fehlbuchung keinen Schadensersatzanspruch. Das hat das Amtsgericht München (Az.: 233 C 1004/13) entschieden.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin Flüge von Antalya nach München per Telefon in einem Reisebüro gebucht. Am gleichen Tag unterschrieb sie im Reisebüro die Buchungsunterlagen, ohne sich Buchung genauer anzusehen. Erst in Antalya stellte die Klägerin fest, dass die Flugtickets für Flüge ab München statt ab Antalya ausgestellt waren. Sie musste daher selbst neue Flugtickets kaufen und machte diese Kosten gegenüber dem Reisebüro als Schadensersatz geltend. Das Reisebüro lehnte eine Schadensersatzzahlung ab. Zu Recht, befand das Amtsgericht München. Es komme nicht darauf an, was am Telefon besprochen wurde. Entscheidend sei, dass die Klägerin vor Ort die Buchungsunterlagen ungeprüft unterschrieben habe. Das stelle ein Mitverschulden der Klägerin dar, weswegen ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sei.

Über den Autor

Rechtsanwalt Boris Narewski ist seit 2007 mit eigener Kanzlei in Berlin vertreten. Sein klarer Schwerpunkt ist das Reiserecht. Zu seinen Mandanten zählen sowohl Privat- und Geschäftsreisende als auch Reiseveranstalter. Er ist u.a. Mitglied im DAV (Deutscher Anwaltverein), im Berliner Anwaltverein sowie in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR).